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Änderungen im Einkommensteuerrecht

Nachfolgend werden einige der zahlreichen Änderungen im Einkommensteuergesetz kurz vorgestellt.

Für Rentenbezieher ist seit 1.1. 2021 derjenige Teil der Rente, der auf den Grundrentenzuschlag durch Entgeltpunkte für langjährige Versicherung bezahlt wird, steuerfrei.

Ab dem 1.1.2022 erzielte Einnahmen bzw. Entnahmen aus dem Betrieb von unten näher bestimmten Photovoltaikanlagen sind durch den neuen § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Allerdings können für diese Anlagen somit auch Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Anlagen stehen, nicht mehr abgesetzt und auch Verluste nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Neuregelung gilt für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kw (peak), die im Zusammenhang mit Einfamilienhäusern oder auf Gebäuden betrieben werden, die keinen Wohnzwecken dienen.

Ebenso sind Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Neuregelung betroffen, die in Zusammenhang mit Zwei- und Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten oder Gewerbeimmobilien betrieben werden.

Die Steuerbefreiung gilt nicht beim Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen durch einen Steuerpflichtigen mit einer Leistung bzw. Gesamtleistung mehrerer Einheiten von über 100 kW (peak). Diese Regelung gilt jeweils gesondert für natürliche Personen, bzw. für Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Abschreibung für nach dem 31.12. 2022 fertiggestellte Wohngebäude können nach § 7b EStG mit nun drei Prozent pro Jahr abgeschrieben werden. Bisher waren es nur zwei Prozent. Für Wohngebäude, die früher fertiggestellt wurden, bleibt es bei der alten Regelung.

Auch bei der steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers traten Neuerungen in Kraft. Aufwendungen dafür sind nach der Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in voller Höhe absetzbar, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steuerlich geltend gemacht werden können entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale in Höhe von 1.260 Euro. Falls die Abzugsvoraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen, wird die Pauschale um 1/12 für jeden Monat gekürzt. Nachdem die Pauschale personenbezogen ist, kann sie bei Vorliegen der Voraussetzungen von beiden Ehegatten geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt erstmals für Tätigkeiten, die nach dem 31.12. 2022 ausgeübt werden.

Wer Anspruch auf die Homeoffice- Pauschale hat, profitiert davon nunmehr ab dem 1.1.2023 zeitlich unbefristet. Pro Tag können 6 Euro geltend gemacht werden, allerdings nur maximal 1.260 Euro pro Jahr. Wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist die Tagespauschale auch dann abzugsfähig, wenn die erste Tätigkeit am gleichen Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstelle ausgeübt wird.

Die Pauschale entfällt, wenn für die Wohnung zugleich Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 geringfügig von 1.200 auf 1.230 Euro angehoben.

Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk sind ab dem Veranlagungszeitraum 2023 in voller Höhe abzugsfähig.

Nun kommt sie doch für viele Betroffene, die Besteuerung der Energiepreispauschale von 300 Euro für Bezieher von Renten und Versorgungsbezügen im Veranlagungszeitraum 2022. Dies regelt der um Abs. 3 ergänzte § 19 EStG. Es erfolgt keine Gewährung des Altersentlastungsbetrags.

Auch der Sparer-Pauschbetrag von bisher 801 Euro für Einzelpersonen bzw. 1602 Euro bei Zusammenveranlagung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf nunmehr 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro angehoben.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 können nun durch Änderung des § 20 EStG nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen eines Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten verrechnet werden.

Die sogenannte „Dezemberhilfe“, das sind Entlastungszuschüsse für Bezieher, die mit Gas oder Wärme heizen, muss im Veranlagungszeitraum 2022 unter „Sonstige“ Einkünfte“ angegeben werden und unterliegt der Steuerpflicht.

Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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