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Fahrzeugkolonne darf überholt werden

Ein Motorradfahrer überholte auf einer Bundesstraße eine Fahrzeugkolonne aus neun oder zehn Fahrzeugen, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Während des Überholvorgangs scherte plötzlich ein Pkw aus, bog nach links ab und kollidierte mit dem Zweiradfahrer. Dieser erlitt erhebliche Verletzungen und dauerhafte Gesundheitsschäden, unter anderem eine Lähmung des linken Armes. Das Landgericht (LG) Verden nahm in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von je 50 Prozent vor. Dagegen ging der Geschädigte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle in Revision.

Dieser Schritt sollte sich für ihn zumindest teilweise lohnen.

Das OLG betonte zwar, dass es rechtens ist, eine Fahrzeugkolonne mit neun oder zehn Fahrzeugen zu überholen. Allerdings trifft den Motorradfahrer, der diesen Überholvorgang bei hoher Geschwindigkeit vornahm, eine erhöhte Sorgfaltspflicht, der er nicht im erforderlichen Maß nachgekommen ist. Obwohl für ihn erkennbar war, dass der Pkw-Fahrer zum Abbiegen ansetzte, bremste er sein Fahrzeug nicht ab. Deshalb wurde er anstelle der bisherigen 50 Prozent trotzdem zu einer Mithaftung von 25 Prozent verurteilt.

Quellen:
LG Verden, Az. 8 O 340/17;
OLG Celle, Az. 14 U 118/21

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