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Hupen reicht nicht

Ein Pkw-Fahrer war in einer verkehrsberuhigten Straße unterwegs und bemerkte einen Mercedes, der rückwärts aus einer Garageneinfahrt eines Wohnhauses fuhr. Daher hupte er und setzte seine Fahrt fort. Nachdem der Mercedesfahrer seine Rückwärtsfahrt trotzdem fortsetzte, kam es zu einer Kollision. Dieser klagte vor dem Amtsgericht (AG) Homburg auf 4.000 Euro Schadenersatz. Nachdem seine Klage abgewiesen wurde, legte er beim Landgericht Saarbrücken Berufung ein.

Dort konnte er zumindest einen Teilerfolg verbuchen. Das Gericht sprach ihm immerhin einen Anspruch auf 20 Prozent des entstandenen Schadens zu. Es stellte zwar fest, dass der Kläger den Unfall aus mangelnder Sorgfaltspflicht überwiegend selbst verschuldet habe, der Vorbeifahrende hätte sich jedoch nicht ausschließlich auf sein Hupen verlassen dürfen, sondern hätte nach Erkennen des Rückwärtsfahrenden jederzeit bremsbereit sein müssen, um sofort anhalten zu können. Daher falle auf ihn eine Mithaftung von 20 Prozent.

Quelle:
LG Saarbrücken, Az. 13 S 60/22

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