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Was tun gegen Mangelnde Fahrtauglichkeit?

Beim diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar (Siehe Artikel Seite 15) haben sich Automobilverbände eindeutig gegen eine grundsätzliche Verpflichtung von Ärzten ausgesprochen, fahruntaugliche oder stark eingeschränkt fahrtaugliche Personen der Polizei oder der zuständigen Behörde zu melden. Sie wiesen darauf hin, dass viele ältere Verkehrsteilnehmer laut mehrerer Untersuchungen ihre Defizite wirksam kompensieren können, zum Beispiel durch einen vorsichtigeren Fahrstil oder durch den Verzicht auf das Fahren bei Dunkelheit oder bei schlechtem Wetter.

Aus Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) geht hervor, dass ältere Menschen bei Betrachtung der absoluten Unfallzahlen sehr viel weniger an einem Unfall beteiligt sind als alle übrigen Altersgruppen. Daher plädierten die Verbände für die Beibehaltung der bisherigen Rechtspraxis.

Ärzte unterliegen zunächst einmal nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch der Schweigepflicht. Bei vorliegenden Beeinträchtigungen der sicheren Teilnahme am Straßenverkehr sind sie jedoch verpflichtet, darauf im Gespräch mit den Patienten zu verweisen und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen. Im Einzelfall können sie sich jedoch bereits heute über ihre Schweigepflicht hinwegsetzen und an die Behörde herantreten. Das ermöglicht ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1968. Dabei hat zunächst einmal die Aufklärung des Patienten durch den Arzt über bestehende mangelnde Fahrtüchtigkeit unabhängig von einem Anlass zu erfolgen.

Allerdings besitzt ein vom Arzt ausgesprochenes „Fahrverbot“ gegenüber dem Betroffenen keine rechtliche Bindungswirkung. Sollte der Patient jedoch weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen und in einen Unfall verwickelt werden, so kann sein Verhalten vom Gericht als grob fahrlässig oder vorsätzlich eingestuft werden, was beispielsweise zum Verlust der Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung führen kann.

Andererseits kann ein Arzt, der diese Aufklärung unterlassen hat, bei einem Unfall des Patienten möglicherweise zu einer Mithaftung herangezogen werden.

Hinweise zur mangelnden Fahrtauglichkeit können der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entnommen werden. Sie enthält in den Anlagen 4, 5 und 6 eine Auflistung von Erkrankungen, die regelmäßig einer Eignung zum Führen von Fahrzeugen entgegenstehen können. Einen Beitrag zur sicheren Teilnahme Älterer am Straßenverkehr könnten beispielsweise sogenannte freiwillige Rückmeldefahrten leisten. (Siehe Artikel Seite 14)

Nach Recherchen der BASt besteht ein zentrales Problem vieler älterer Menschen in der Bewältigung komplexer Verkehrssituationen. Ihnen unterlaufen zum Beispiel Vorfahrtsfehler an Kreuzungen, falsches Abbiegen, Wenden oder Ein- und Ausfahren oder Fehler beim Spurwechsel. Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) ist überzeugt, dass in derartigen Bereichen von den Fahrschulen wirksame Präventionsarbeit geleistet werden kann.

Quellen:
BGH, Az. VI ZR 168/67;
LG Konstanz, Az. 5 O 74/72;
aerztblatt.de;
www.bast.de

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