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Was zählt als Unterschrift?

Viele Unterschriften lassen nicht auf den Namen des Unterzeichnenden schließen oder sie sind gescannt. Besitzen sie dennoch Rechtsgültigkeit?
Dazu existieren bereits etliche Gerichtsurteile. Grundsätzlich bedeutet eine Unterschrift, dass der Unterschreibende seinen Namen eigenhändig unter die Urkunde schreibt, damit sich die Beweiskraft der Urkunde auf alles, was über der Unterschrift steht, beziehen kann. Dabei ist die Platzierung wichtig. Dokumente, die beispielsweise aus Platzmangel seitlich unterschrieben sind, verlieren deutlich an Beweiskraft. Dies gilt insbesondere auch für ein Testament.

Was die Lesbarkeit anbelangt, so muss die Unterschrift zumindest die Absicht dafür erkennen lassen. Unterschreibt jemand vorsätzlich unleserlich und behauptet, dass diese Signatur nicht von ihm stamme, etwa, um aus einem Vertrag aussteigen zu können, so kann dies sogar strafbar sein. Die Gültigkeit wird im Streitfall dann gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) durch ein graphologisches Gutachten ermittelt.

Im Zuge der Digitalisierung begnügen sich immer mehr Institutionen mit eingescannten Unterschriften. Dazu stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst Ende 2022 erneut klar, dass es sich hierbei um keine Originalunterschrift handelt, da Dokumente beispielsweise im Nachhinein verändert werden können, um dann die gescannte Unterschrift darunter zu setzten.

Auch der Zusatz „dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig“ verleiht dem Dokument keine Rechtsgültigkeit.

Anders verhält es sich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt dies im Paragraf 126 aus dem hervorgeht, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Dann besitzt es Rechtsgültigkeit.

Arbeitsverträge können übrigens auch mündlich geschlossen werden, aber es empfiehlt sich in jedem Fall zeitnahe eine schriftliche Absicherung.

Quellen: BGB, EuGH, Az. C-564/21 und EUR-Lex Az. 62021CJ0564

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