Besteuerung von Corona-Finanzhilfen
Nachdem zwischenzeitlich nur noch in Einzelfällen Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen in Bearbeitung sein dürften, müssen sich nun die Finanzgerichte mit dieser Thematik befassen. Dabei geht es darum, ob die staatlich gewährte Unterstützung in vollem Umfang besteuert werden muss.
Eine freiberuflich tätige Person erhielt zum Beispiel von Juni bis August 2020 eine Corona-Überbrückungshilfe von 3.000 Euro zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied letztlich, dass die staatliche Hilfszahlung in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zählt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Kläger nicht arbeitssuchend war und seinen Lebensunterhalt im fraglichen Zeitraum aus dem im Jahr 2020 erzielten Gewinn von über 38.000 Euro hätte bestreiten können.
Damit lag kein Anspruch auf Grundsicherung vor, der für Alleinstehende im Streitjahr nur bei monatlich 432 Euro lag.
Ebenso wenig lag eine für die Steuerbefreiung erforderliche Hilfsbedürftigkeit vor, da die Einkünfte das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe überschritten haben. Die Finanzhilfe war zudem an einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent bei einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit gekoppelt.
Allerdings legte der Betroffene gegen dieses Urteil die vom FG Düsseldorf zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach.