Ist Ausbremsen strafbar?
Wer kennt das nicht, im Straßenverkehr kann immer wieder beobachtet werden, dass ein Fahrzeug von einem Vorausfahrenden zu erzieherischen Zwecken ausgebremst wird. Derartige Fahrmanöver können durchaus strafbar sein. Laut Strafgesetzbuch (StGB) droht dafür eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bestraft werden kann derjenige, der jemanden rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Wer sein Fahrzeug im Straßenverkehr als Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer benutzt, wendet in jedem Fall Gewalt an, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte fest, dass der Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrmanöver das „Opfer“ außerdem zu einem bestimmten Verhalten zwingen muss, wie etwa zu einer Vollbremsung oder einer krassen Geschwindigkeitsreduzierung. Entsprechend einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts liegt jedoch keine Nötigung vor, wenn das „Opfer“ die Möglichkeit hat, der Situation durch ein Ausweichen oder Überholen zu entkommen.
In jedem Fall ist es ratsam, auf derartige erzieherische Maßnahmen zu verzichten. Dies schützt nicht nur vor Strafe, sondern auch vor eventuell dadurch provozierten Unfällen und schont die Nerven.
Quellen:
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 1 St RR 57/2001; BGH, Az. 4 StR 725/94; OLG Stuttgart, Az. 3 Ss 76/95