Trotz Unfallflucht versichert?
Fahrerflucht hat verschiedene Konsequenzen. Laut Strafgesetzbuch droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Auch Fahrverbot und Punkte in Flensburg sind möglich. So riskiert der Geflüchtete bei einem Parkschaden bis zu drei Punkte in Flensburg und ein dreimonatiges Fahrverbot. Wurden Personen verletzt oder getötet, ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Reumütige können innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei eine Selbstanzeige aufgeben, und so ihre Strafe abmildern.Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt begeht gegenüber seiner Kfz-Versicherung nicht automatisch eine sogenannte arglistige Obliegenheitsverletzung, das heißt, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Diesen Vorwurf erhob ein Versicherer gegenüber einem Berliner Autofahrer und weigerte sich, den entstandenen Schaden zu übernehmen. Das Amtsgericht (AG) Berlin- Mitte wies jedoch die Klage ab, da der Kläger das Vorliegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung nicht nachweisen konnte.
Dagegen ging die Versicherung erfolglos vor dem Landgericht (LG) Berlin in Berufung und musste den Schaden regulieren.
Quellen:
AG Berlin-Mitte, Az. 7 C 31/22 V;
LG Berlin, Az. 46 S 58/22