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Zu spät gekommen: gekündigt

Wer immer wieder mal zu spät zur Arbeit erscheint, dem droht in aller Regel Ärger. Manchmal zieht dies sogar eine Kündigung nach sich.

Im vorliegenden Fall kam ein Mitarbeiter der Produktion an drei verschiedenen Tagen zu spät zur Arbeit und erhielt jeweils eine Abmahnung. Als er einige Monate später wieder zu spät an der Arbeitsstelle erschien, mahnte ihn der Arbeitgeber ab und kündigte ihm gleichzeitig. Dagegen zog der Gekündigte vor das Arbeitsgericht Aachen, das die Kündigung für unwirksam sah.

Die Revision des Arbeitgebers beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln brachte jedoch keine erhoffte Änderung des Urteils. Das LAG stufte das Zuspätkommen als eine eher geringe Pflichtverletzung ein, weshalb eine Abmahnung für eine Kündigung nicht ausreiche. Die früheren Abmahnungen wurden zudem alle an demselben Tag zugestellt, weshalb sie nur als eine einzige Abmahnung zählen.

Außerdem war auch der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Quelle: LAG Köln,
Az. 8Sa 465/22

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