Einige Änderungen im Steuerrecht
Mit dem Wachstumschancengesetz will die Regierung Unternehmen steuerlich entlasten und wettbewerbsfähiger machen. Dies erfolgt über zahlreiche Änderungen beispielsweise im Einkommensteuerrecht, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht und in der Abgabenordnung. Einige Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.
- Das mit Wirkung zum 1. April 2024 eingeführte Qualifizierungsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung gezahlt wird, ist zukünftig steuerfrei. Dasselbe gilt für Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Qualifizierungsmaßnahme. Allerdings unterliegt das Qualifizierungsgeld, das als Lohnersatzleistung gezahlt wird, dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h. das gesamte zu versteuernde Einkommen wird dann mit einem höheren Steuersatz besteuert.
- Die Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde wurde von 35 auf nunmehr 50 Euro angehoben. Dieser Betrag umfasst alle Geschenke an einen Geschäftsfreund im Laufe eines Wirtschaftsjahres.
- Wird ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen angeschafft, dessen Bruttolistenpreis bisher nicht mehr als 60.000 Euro beträgt, sind die Anschaffungskosten nur zu 25 Prozent bei der Berechnung des Nutzungswertes anzusetzen. Diese Grenze wurde seit 1.1. 2024 bis 1.1. 2031 auf 70.000 Euro angehoben. Dies gilt auch bei Überlassung von Elektroautos an Arbeitnehmer.
- Zukünftig dürfen nur noch aus dem Privatvermögen stammende Wirtschaftsgüter zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Stammen die eingelegten Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen, ist der Ansatz mit dem Teilwert auch dann zwingend, wenn diese in den letzten drei Jahren angeschafft wurden.
- Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. April 2024 bis 31.12. 2024 angeschafft werden, können degressiv abgeschrieben werden. Dabei beträgt die degressive Abschreibung höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung, jedoch maximal nur 20 Prozent.
- Ist die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer als der gesetzlich vorgegebene Zeitraum von 33 bzw.40 Jahren, kann die Abschreibung seit dem Veranlagungszeitraum 2023 nach EStG Paragraf 7 über die tatsächliche Nutzungsdauer erfolgen.
- Die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe mit einem Gewinn von höchstens 200.000 Euro wurde im Paragraf 7 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von bisher 20 auf nunmehr 40 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern angehoben.
- Renten aus Basisverträgen können ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auch dann abgefunden werden, wenn sie sich bereits in der Auszahlungsphase befinden und nachträglich durch eine Teilung im Zuge eines Versorgungsausgleichs, beispielsweise infolge einer Ehescheidung, unter die Grenze für Kleinbetragsrenten sinken.
- Der Versorgungsbeitrag und der Zuschlag zum Versorgungsbeitrag wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neu berechnet, indem die jährliche Senkung nur noch mit 0,4 Prozent angesetzt wird. Der Höchstbetrag sinkt damit jährlich um 30 Euro, der Zuschlag um 9 Euro. Dadurch wird der Versorgungsfreibetrag nicht schon 2040 sondern erst im Jahr 2058 auslaufen.
- Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden wurde der Besteuerungsanteil von Renten ab dem Renteneintrittsjahr 2023 neu berechnet. Dadurch sinkt der Besteuerungsanteil einer Rente bei Rentenbeginn 2023 von bisher 83 auf 82,5 Prozent, bis 2030 dann schließlich auf 86 statt 90 Prozent. Ab 2058 wird die Rente schließlich voll besteuert.
- Auch der Altersentlastungsbetrag wurde neu berechnet und 2023 von 13,6 auf 14 Prozent der Einkünfte angehoben, bzw. statt höchstens 646 jetzt 665 Euro. Renten, Pensionen und abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge zählen dabei nicht zu den Einkünften.
- Die Regelung zur Gewinnthesaurierung (Einbehaltung von Gewinnen, die während einer Geschäftsperiode erwirtschaftet wurden) durch bilanzierende Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter von entsprechenden Personengesellschaften wurde komplett neu gefasst. Sie erhöht einerseits die begünstigten Gewinne durch Einbeziehung der Gewerbesteuer und der Entnahmen für Einkommensteuerzahlungen. Zum anderen wird Missbrauch zur Inanspruchnahme dieser Thesaurierungsbegünstigung vermieden.
Im Rahmen einer Änderung der Abgabenordnung wurden die Grenzen für die Buchführungspflicht verändert. Diese Pflicht beginnt nunmehr erst ab 800.000 Euro Umsatz bzw. ab 80.000 Euro Gewinn. - Steuerpflichtige mit mehr als 500.000 Euro Überschusseinkünfte müssen ihre Unterlagen und Aufzeichnungen sechs Jahre lang aufbewahren. Ab dem Jahr 2027 steigt dieser Grenzwert dann auf 750.000 Euro. Sofern 2026 eine Aufbewahrungspflicht bestanden hat, bleibt diese bestehen, auch wenn 2027 der neue Sachwellenwert nicht überschritten wird.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach