Pädagogische Fahrschulüberwachung fragwürdig
Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) sieht die seit 1. Januar 2018 gültige gesetzliche Regelung einer pädagogischen Fahrschulüberwachung nach wie vor als sehr fragwürdig an. Besonders kritisch werden dabei die vorgesehenen qualitätssichernden Anordnungen eingestuft, die im Paragraph 16 DV-FahrlG aufgeführt sind. Dort finden sich keinerlei Hinweise, welche Inhalte eine Praxisberatung oder die inhaltsspezifische Sonderfortbildung zu umfassen hat. Ebenso wenig wird geregelt, welche Träger diese Maßnahmen (Sanktionen) durchführen dürfen.
Seit Einführung der pädagogischen Fahrschulüberwachung untersucht der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer regelmäßig die Beurteilungsqualität von erhobenen Beobachtungsdaten, die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität des Fahrschulwesens beauftragte Personen bei der Bewertung des Theorieunterrichts nach pädagogischen Kriterien gewinnen.
Um verantwortbare zutreffende Urteile über die Unterrichtsqualität zu erhalten, müssten bei dem aktuell angewendeten Prozedere alle Beobachter ein und derselben Unterrichtseinheit auch annähernd zum gleichen Ergebnis kommen.
Sämtliche unserer Untersuchungen zeigten jedoch erhebliche Unterschiede der Beurteilungsergebnisse. Dies sieht der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer als unverrückbaren Beweis an, dass die in dieser Form gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme alles andere als ein objektives Bild der Unterrichtsqualität zulässt, da Beurteilungsergebnisse immer von der beobachtenden Person abhängen.
Im Paragraph 15 DV Fahrlehrergesetz Absatz 3 ist festgelegt, dass die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität des Fahrschulwesens beauftragten Personen alle zwei Jahre einer eintägigen Fortbildungspflicht unterliegen.
Im Rahmen einer dieser Fortbildungseinheiten für Fahrschulüberwacher wurden beispielsweise die 19 Teilnehmer gebeten, eine 45minütige Unterrichtseinheit zum Thema „Vorfahrt“ zu bewerten. Eine Hälfte der Beobachter erhielt einen aktuell eingesetzten Fragebogen mit 11 Beobachtungsbereichen, die jeweils mit vier Qualitätsstufen beurteilt werden konnten, die andere Hälfte musste die Beobachtungsbereiche lediglich mit „ja“ (trifft zu) oder „nein“ (trifft nicht zu) bewerten.
Beide Versionen führten zu äußert unterschiedlichen Beobachtungsergebnissen, die Beurteilungsergebnisse lagen weit auseinander.
Auch dieser Versuch zeigt, dass die pädagogische Bewertung des beobachteten Unterrichts in erster Linie von der Person abhängt und nicht von objektiven Kriterien bestimmt wird.
Sollten von der Behörde tatsächlich vorgesehene Sanktionen verhängt werden, so wäre diese Maßnahme allein aus juristischen Gründen mehr als bedenklich und unseres Erachtens durchaus gerichtlich anfechtbar.