Preisbestandteile bei der Werbung mit Kosten der Fahrschulausbildung nicht hinter Log-in verstecken
In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Werbung mit den Preisen der Fachschulausbildung auf der Internetseite eines namhaften Fahrschulunternehmens mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern beanstandet.
Grundbetrag auf der Startseite – weitere Preisbestandteile hinter Log-in
Auf der Startseite des Internetauftritts warb das Unternehmen unter der Überschrift „Aktionen im Überblick: So kannst Du bei deiner Führerscheinausbildung sparen“ mit dem Hinweis „99 € Grundbetrag!“
Weitere Angaben zu den Preisen der Fahrschulausbildung erfolgten nicht.
Die Anzeige der Preise für die Führerscheinausbildung erforderte zunächst das Klicken auf „Preise“ im oberen Teil der Internetseite sowie auf „Angebot erstellen“. Danach mussten angesprochene Interessenten ein Kundenkonto anlegen. Dies erforderte wiederum die Eingabe sowie die Verifizierung von E-Mail-Adresse und gültiger Mobilfunknummer. Erst nach der Auswahl einer Ausbildungsklasse sowie eines Ausbildungsstandortes ließ sich eine Preisliste abrufen. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale handelte es sich hierbei um einen Verstoß gegen § 32 FahrlG.
Demnach muss derjenige, der mit den Preisen der Fahrschulausbildung wirbt, das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundbetrag) einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, ebenso wie das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und die Vorstellung zur praktischen Prüfung sowie das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten angeben.
Hinweisbeschluss und Anerkenntnisurteil nach Mitbewerberklage
Dies sah offensichtlich auch das Landgericht Köln so. In einem Hinweisbeschluss im Rahmen des parallel gegen dasselbe Fahrschulunternehmen laufenden und durch einen Mitbewerber geführten Klageverfahrens stellte das Gericht fest, dass es in keinem Fall der gesetzlichen Intention des § 32 FahrlG – nämlich den gesetzlich geforderten Preisvergleich zu ermöglichen – entspreche, zum Abruf der vollständigen Preisliste einen Log-in auf der Internetseite der Fahrschule unter Eingabe persönlicher Daten durchzuführen.
Das betreffende Unternehmen hat daraufhin die Klageforderung des Mitbewerbers anerkannt, sodass das Gericht ein Anerkenntnisurteil erließ (LG Köln vom 12.01.2024, Az. 84 O 84/23).
Parallel hat sich das Unternehmen auch gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, diese Art der Preiswerbung künftig zu unterlassen und die Internetseite entsprechend geändert.
Wettbewerbszentrale
Büro Bad Homburg
Dr. Fabio Schulze
Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt)
www.wettbewerbszentrale.de