Schaden in der Tiefgarage
Eine Porschefahrerin wollte aus ihrem Tiefgaragenparkplatz fahren und öffnete im Fahrzeug zunächst das Tor mit ihrem Sensorschlüssel. Nachdem die zum Tor gehörende Ampel auf „Grün“ gewechselt hatte, behauptete sie, die Auffahrtampe hinaufgefahren zu sein. Das Rolltor schloss sich jedoch während dieses Vorgangs wieder und beschädigte das Dach des Porsche. Daraufhin klagte die Geschädigte gegen die Wohnungseigentümergesellschaft vor dem Amtsgericht (AG) München auf Übernahme des Schadens in Höhe von ca. 8.600 Euro wegen Nichterfüllung der sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Sie behauptete, es habe eine Fehlfunktion vorgelegen und an der nötigen Sicherung gefehlt. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keiner Verkehrssicherungspflicht dahingehend unterliegt, dass ein Tiefgaragentor mit einer Stoppautomatik für bei „rot“ einfahrende Fahrzeuge ausgerüstet ist. Außerdem müsse bei Schäden an einem Pkw durch ein herabrollendes Tiefgaragentor der Halter des Pkw beweisen können, dass er das Garagentor bei „grün“ und nicht bei „rot“ passiert hat.
Die Klage gegen die Wohnungseigentümergesellschaft wurde deshalb vom Gericht abgewiesen, die Geschädigte musste ihren Schaden selbst bezahlen.
Quelle:
AG München,
Az. 1290 C 17690/22 WEG