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Schlüsselzahl B197: Irreführende Werbung mit Preisersparnis

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Führerscheinausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl B197 nicht mit Hinweisen beworben werden darf, aus denen hervorgeht, dass diese Art der Ausbildung mit geringeren Kosten für den Fahrschüler verbunden sei als eine konventionelle Ausbildung in der Klasse B (Anerkenntnisurteil vom 18.01.2024, Az. 29 U 7377/22e, nicht rechtskräftig).

Der Beklagte hatte eine Ausbildung in der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl B197 im Rahmen eines Video-Posts auf der Plattform TikTok unter anderem mit den Hinweisen beworben: „Somit kommst Du günstig zu Deinem Führerschein.“

Geringere Anzahl an Fahrstunden nicht wissenschaftlich belegt
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für irreführend. Denn wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Auswirkungen der Ausgestaltung der Ausbildung zur Fahrerlaubnis mit der Seite 2 zum Schreiben vom 1. Juli 2024 Schlüsselzahl B197 lägen bisher tatsächlich nicht vor. Es gebe also keinerlei Belege dafür, dass Führerscheininteressenten, die sich für diese Form der Ausbildung entscheiden, tatsächlich weniger Fahrstunden im praktischen Unterricht benötigten.

Damit gebe es auch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass tatsächlich am Ende eine solche Ausbildung günstiger zu erhalten sei als eine klassische Führerscheinausbildung in der Klasse B ohne die Beschränkung der Schlüsselzahl B197.

Anderes Begriffsverständnis des Wortes „günstig“ in der Vorinstanz
Das Landgericht Landshut urteilte in der Vorinstanz zunächst anders (Urteil vom 12.10.2022, Az. 1 HK O 2240/21, nicht rechtskräftig). Nach Ansicht des Gerichts erschöpfe sich die Bedeutung des Begriffs „günstig“ in der Werbung für eine Führerscheinausbildung darin, dass damit lediglich „vorteilhaft, wohlgesinnt“ oder „wohlwollend“ gemeint sei. Eine Preisersparnis verstünden die angesprochenen Verkehrskreise unter dem Begriff nicht.

Klarstellung durch das Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht vertrat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass die Aussage in dem beanstandeten Video irreführend sei. Der angesprochene Verkehr verstehe die Werbung dahingehend, dass die Fahrerlaubnis mit Schlüsselzahl B197 kostengünstiger zu erlangen sei als die „normale“ Fahrerlaubnis in der Klasse B. Dies ergebe sich eindeutig aus der zu Beginn des Videos gestellten Frage, warum die B197 günstiger sein könnte und der Antwort am Ende, dass man so günstig zum Führerschein komme.

Verweis auf private Nutzung des TikTok-Accounts unzulässig
Der Beklagte konnte sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht darauf berufen, es habe sich bei dem TikTok-Account ausschließlich um seinen privaten Account und nicht um den Account seiner Fahrschule gehandelt. Denn ein gewerbliches Handeln auf dem TikTok-Account ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte in dem Video-Post sowohl inhaltlich auf seinen Fahrschulbetrieb hinweise als auch den Namen seiner Fahrschule einblende. Auf den TikTok-Account habe der Beklagte zudem auf der Webseite der Fahrschule verlinkt.

Anerkenntnis der Klageforderung
Der Beklagte hat daraufhin die Ansprüche der Wettbewerbszentrale vollumfänglich anerkannt, sodass das Gericht ein Anerkenntnisurteil mit dem durch die Zentrale beantragten Tenor erlassen hat.

Wettbewerbszentrale
Büro Bad Homburg
Dr. Fabio Schulze
Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt)
www.wettbewerbszentrale.de

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