Alkoholfahrt kann teuer werden
Obwohl die Zahl der Alkoholunfälle in den letzten Jahren drastisch gesunken ist, stirbt noch fast jeden zweiten Tag ein Mensch, weil ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert unterwegs war. Neben den Strafen durch den Gesetzgeber muss auch mit Kürzungen der KFZ-Haftpflichtversicherung gerechnet werden. Jedenfalls werden die Unfallopfer grundsätzlich über Versicherungsleistungen entschädigt.
Allerdings kann der alkoholisierte Fahrer von seiner Versicherung mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden.
Auch eine Vollkaskoversicherung ersetzt nicht in jedem Fall am eigenen Fahrzeug entstandene Schäden bei grober Fahrlässigkeit vollständig, und dies ohne ein festgelegtes Limit.
Eine Minderung von Versicherungsleistungen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Verkehrsteilnehmer mit 0,3 bis 1,1 Promille bewegen sich im Bereich der sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“. Hier müssen durch den Alkoholgenuss typische Ausfallerscheinungen oder dadurch bedingte Fahrfehler vorliegen, damit eine Kürzung der Schadenübernahme vorgenommen werden darf.
Liegt der gemessene Alkoholwert jedoch über 1,1 Promille, so geht man von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ aus. In solchen Fällen liegt die Kürzungsquote normalerweise bei 100 Prozent.
Dies gilt selbstverständlich auch für Unfälle im Drogenrausch.
Weiterhin kann auch eine eventuell vorhandene Unfallversicherung ihre Leistungen kürzen oder völlig versagen, es sei denn, man kann nachweisen, dass der Unfall auch ohne Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln erfolgt wäre, was allerdings in der Regel so gut wie unmöglich ist.
Quelle: dieversicherer.de