Skip to content

Das ist meine Parklücke!!!

Nicht selten entsteht in Bereichen, in denen Parkplätze besonders begehrt sind, ein Streit, wem nun diese Parklücke zusteht.

Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt in der StVO geregelt. Paragraf 12 Absatz 5 besagt, dass derjenige Vorrang hat, der sie zuerst erreicht. Dabei ist es erlaubt, an der Parklücke vorbeizufahren um rückwärts einzuparken. Auch andere Fahrmanöver sind zulässig, sofern sie dem Einfahren in die Parklücke dienen. Die Parklücke dem zu langsam einparkenden Fahrer vor der Nase wegzuschnappen, ist nicht erlaubt. Dies gilt auch, wenn jemand auf das Freiwerden eines Parkplatzes wartet.

Das „Wegschnappen“ der Parklücke verstößt klar gegen die StVO und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld nach sich zieht. Auch der Fall, dass mehrere Autofahrer die Parklücke gleichzeitig erreichen, landete schon vor Gericht. Hierzu besteht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Demnach hat derjenige Vorrang, der die bessere Einfahr¬position hat. Dabei komme darauf an, wer als erster in der Lage ist, den Parkplatz zum Zeitpunkt des Freiwerdens schneller und leichter zu erreichen und ihn zu besetzen, so das OLG.

Keinesfalls darf bei der Durchsetzung des Vorrechts auf eine Parklücke ein Unfall provoziert werden, auch darf es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen.

Im Zweifelsfalle also lieber mal auf seine Ansprüche verzichten.

Quellen: StVO, OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 333/86 – 256/86 I

An den Anfang scrollen