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Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung kommt

Ab Januar 2025 greift die gesetzliche Verpflichtung der elektronischen Rechnungsstellung. Für Unternehmen bis 800.000 Euro Jahresumsatz gilt immerhin eine Übergangsfrist bis Ende 2027. Spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen stellen. Was unter einer sogenannten E-rechnung zu verstehen ist, beschreibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat so:

„Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte – anstelle auf Papier oder in einer Bilddatei wie z. B. als PDF – in einem strukturierten, maschinenlesbaren XML-Datensatz dar. Dies gewährleistet, dass Informationen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden, elektronisch übermittelt und empfangen, sowie medienbruchfrei und automatisiert weiterverarbeitet und zur Auszahlung gebracht werden können.“

Auf der BMI-Homepage www.e-rechnung-bund.de finden Sie Vor- und Nachteile aufgelistet. Die IHK bietet dazu unter folgender Internetadresse auch einen kostenlosen Leitfaden zur Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung in Betrieben an: tinyurl.com/34c994ux (Hinweis der Redaktion: Verkürzter Link, der auf die Seite der ihk.de führt) Die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft nur steuerbare Leistungen zwischen Unternehmern, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird. Somit bleibt die Rechnungsstellung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis bei Privatpersonen von dieser Regelung unberührt.

Quellen: www.e-rechnung-bund.de; Leitfaden IHK (siehe oben)

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