Sind mehrere Minijobs möglich?
Wer keiner Hauptbeschäftigung nachgeht, also zum Beispiel in Elternzeit ist, Sozialhilfe bezieht, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhält, der kann bis zu einer Verdienstgrenze von 538 Euro auch mehrere Minijobs ausüben, ohne dabei sozialversicherungspflichtig zu werden.
Bei denjenigen mit Hauptjob zählt allerdings nur der zuerst angetretene Minijob als solcher, hat also den „Minijobstatus“.
Alle weiteren Nebenbeschäftigungen werden zur Hauptbeschäftigung dazugezählt und sind somit voll sozialversicherungspflichtig, selbst wenn die Verdienstgrenze von 538 Euro eingehalten wird. Die weiteren Jobs sind lediglich von der Arbeitslosenversicherung befreit. Dies gilt auch für mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber.
Sollte der Verdienst des ersten Minijobs auch für die Rente angerechnet werden, so muss der Arbeitnehmer auch für diese Beschäftigung einen Rentenbeitrag leisten, es sei denn, er lässt sich von dieser Zurechnung befreien. In jedem Fall sind Minijobs dem Arbeitgeber zu melden. Auch wer selbstständig arbeitet, kann nebenher einen oder mehrere Minijobs ausüben. Allerdings darf auch in diesem Fall der Verdienst aller Minijobs insgesamt nicht mehr als 538 Euro betragen.
Wichtig ist dabei, dass es sich beim Hauptjob um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das heißt, der Betroffene entscheidet selbst darüber, wo, wie viel und wann er arbeitet. Er darf nicht weisungsabhängig von einem festen Arbeitgeber sein und trifft seine Entscheidungen eigenverantwortlich.
Quelle: www. minijob-zentrale.de