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Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Nicht jeder Bußgeldbescheid, der gegen Verkehrsteilnehmer verhängt wird, ist für die Betroffenen auch plausibel und nachvollziehbar. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dagegen kostenlos Einspruch zu erheben. Wie das Verfahren im Einzelnen dazu abläuft, ist im „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)“! geregelt.

Zunächst einmal ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telefonisch zur Niederschrift vom Betroffenen oder seinem Anwalt Einspruch einzulegen. In diesem Zeitraum muss der nicht zu begründende Einspruch bei der Behörde eingegangen sein, sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Einsprüche per Email sind unzulässig. Die Behörde prüft zunächst, ob der Einspruch frist- und formgerecht erfolgt ist. Wenn nicht, verwirft sie den Einspruch, wogegen der Beschuldigte ebenfalls Einspruch erheben kann. Wenn Frist und Form gewahrt sind, überprüft sie den Bescheid auf seine Richtigkeit.

Dabei kann sie vom Beschuldigten eine schriftliche Stellungnahme einfordern, der er jedoch nicht zwangsläufig nachkommen muss. Bleibt der Bußgeldbescheid bestehen, leitet ihn die Behörde an den Staatsanwalt weiter, der die Ordnungswidrigkeit verwerfen kann oder sie dem zuständigen Amtsgericht zustellt. Das Gericht überprüft die Entscheidung und kann allerdings auch zur Ansicht kommen, dass ein strafbares Verhalten vorliegt und in diesem Fall sogar ein Strafverfahren einleiten.

Andererseits kann es auch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – sofern sie überhaupt bei der Hauptverhandlung anwesend ist – den Bußgeldbescheid verwerfen. Ansonsten entscheidet das Amtsgericht darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet wird. Der Betroffene kann auch jederzeit seinen Einspruch zurücknehmen und den Bußgeldbescheid akzeptieren.

Quelle: gesetze-im-internet.de/owig

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