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Aufzeichnung der Arbeitszeit

Obwohl das Bundesarbeitsgericht 2022 in einem Urteil festgelegt hat, dass alle Arbeitgeber ein System einführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, bleibt es bis heute wegen fehlender gesetzlicher Reglung offen, wie dies zu erfolgen hat. Zumindest müssen Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung aufgezeichnet werden. Für Fahrlehrkräfte bedeutet dies, dass sie laut Fahrlehrergesetz (§ 12 FahrlG) pro Tag insgesamt 495 Minuten mit praktischen Stunden und Prüfungsfahrten beschäftigt sein dürfen, wobei zu beachten ist, dass zwischen den Fahrstunden auch ausreichend Pausen eingeplant werden müssen (§12 FahrlG). Wenn an dem Tag noch weitere berufliche Tätigkeiten verübt oder Theoriestunden gegeben werden, darf die Gesamtarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten.

Die Einhaltung der Dokumentationspflicht ist auch Bestandteil der Fahrschulüberwachung und sollte unbedingt akribisch genau erfolgen.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) www.bmas.de; aktuelles FahrlG

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