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Fehlende Aufzeichnung bei Bewirtungskosten: Kein Betriebsausgaben­abzug

Wenn ein Unternehmer nur seine Mitarbeiter bewirtet, sind sämtliche daraus resultierenden Ausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden dagegen ausschließlich Geschäftsfreunde bewirtet, sind nur 70 Prozent abzugsfähig.

Werden sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftsfreunde bewirtet, gilt für den gesamten Betriebsausgabenabzug die Regelung für Geschäftsfreunde (70 Prozent). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat eine Anerkennung von geltend gemachten Betriebskosten verweigert. Gefehlt hat für die Anlässe eine zeitnahe Aufzeichnung der jeweiligen Angaben zum Ort, Tag, zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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