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Geplante Änderung der Fahrschulausbildung

Mitte Oktober 2024 wurde der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) vom Bundesverkehrsministerium nach Bonn eingeladen. Im Rahmen dieser Veranstaltung erfolgte die Vorstellung einiger Inhalte der geplanten Novelle zur Fahrschülerausbildungsordnung. Hierzu verfasste der IDF im Nachgang folgende Stellungnahme, die er mit Schreiben vom 5. November 2024 an das Bundesverkehrsministerium übermittelte. (Hinweis: Veröffentlichung des Anschreibens im Folgenden in Textform)

Novelle der Fahrschulausbildung:
Stellungnahme des Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF)

Sehr geehrte, besten Dank für die Überlassung der Präsentation zur Novelle der Fahrschulausbildung.

Im Rahmen dieser Veranstaltung vom 14. Oktober 2024 betonten Sie, dass eine Neufassung der Fahrschulausbildung darauf abzielen muss, die Fahrerlaubnis nicht weiter zu verteuern, einen Beitrag zum politisch gewollten und angekündigten Bürokratieabbau zu leisten und die pädagogische Freiheit der Fahrlehrkräfte im Sinne einer Reduzierung von Regelungen zu stärken.

Bei intensiver Auseinandersetzung mit den geplanten wesentlichen Veränderungen kommt der IDF jedoch zum Ergebnis, dass eine Vielzahl der dort aufgeführten Neuregelungen einen gravierenden organisatorischen und damit verbunden einen deutlichen finanziellen Mehraufwand für die Fahrschulen mit sich bringt. Generell sieht der IDF alle drei von Ihnen in Aussicht gestellten Verbesserungen (keine Verteuerung des Führerscheins, Bürokratieabbau, Stärkung der pädagogischen Freiheit der Fahrlehrkraft) durch die geplanten Neuerungen mehr als konterkariert.

Die nachfolgende Stellungnahme des IDF beschränkt sich auf kritische Anmerkungen zu den geplanten wesentlichen Änderungen einer zukünftigen Fahrschulausbildung.

Lernbereiche 1-4

Was das selbständige Lernen im Theorieunterricht anbelangt, verweisen wir grundsätzlich auf unser Schreiben vom 20. Februar 2024 an den Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing (siehe Anlagen).

  • Die gravierende Skepsis gegenüber sogenanntem selbständigem Lernen (ST) im Theorie­unterricht wird an dieser Stelle nochmals eindringlich geäußert, zumal grundlegende Aspekte von administrativer Seite dazu offensichtlich völlig unbearbeitet sind:
    • In welcher Form sollte beispielsweise überprüft werden, ob sich die Fahrerlaubnisbewerber zuhause mit den einzelnen Ausbildungseinheiten auch tatsächlich auseinandergesetzt haben?
    • Wer hat dies in welcher Form zu überprüfen?
    • Welches Prozedere ist im Falle einer mangelnden häuslichen Auseinandersetzung vorgesehen? Welche Sanktionen sind geplant?
  • Hat der Fahrerlaubnisbewerber sämtliche in den Lernbereichen aufgeführten Themen zu absolvieren? Wenn ja, wie soll dies überprüft werden, ohne die unverzichtbare subjektive Terminwahl für einzelne Theorieunterrichtseinheiten aufzulösen?

Ausbildungsverlauf

  • Eine verbindliche Vorgabe der Reihenfolge, in der die aufgeführten Ausbildungsinhalte in den einzelnen Lernbereichen zu absolvieren sind, wäre de facto schlicht nicht praktikabel. Ebenso verhält es sich mit der Absolvierung der Lernbereiche in der vorgegebenen Reihenfolge.
  • Hat nach Absolvierung der einzelnen Lernbereiche jeweils eine Lernstandskontrolle stattzufinden? Wenn ja, aus welchen zur Verkehrssicherheit beitragenden Gründen? Wie soll diese gestaltet sein?
  • Welche Konsequenzen sind vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisbewerber im Rahmen der Lernkontrolle mangelnde Kenntnisse aufweist oder einzelne Ausbildungseinheiten nicht besucht hat?
  • Innerhalb der Lernbereiche einzelne Ausbildungseinheiten zu Beginn und zum Abschluss vorzuschreiben, lehnt der IDF vehement ab.
  • Die zeitliche Gliederung des Theorieunterrichts in 45 Minuten- Einheiten ist unbedingt beizubehalten. Ansonsten wäre es unmöglich, eine regelmäßige Unterrichtsdauer (aktuell 90 Minuten) festzulegen. Damit ist die Dauer von Theorieunterrichtseinheiten für Fahrerlaubnisbewerber nicht mehr transparent Beginn – Ende).
  • Der in der Novelle festgelegte zeitliche Umfang pro Lernbereich ist lediglich als Vorschlag aufzunehmen, es sei denn, dass dafür seriös erhobene wissenschaftliche Befunde vorgelegt werden können.

Ausbildungsinhalte

  • Wie sollen die für jede Ausbil­dungseinheit benannten Kom­petenzbereiche und Mindest­ausbildungsinhalte für das selbständige Lernen vom Fahr­erlaubnisbewerber absolviert wer­den, ohne einen auf die Lernbereiche 1-4 abgestimmten Besuch von Präsenzveranstaltun­gen vorzuschreiben? Diese zeit­­liche Reglementierung stünde in mehrfacher Hinsicht im kras­sen Widerspruch zum politischen Versprechen eines Bürokratieabbaus und wäre praktisch nicht vollziehbar.

Lernstandsbeurteilung

  • In der praktischen Ausbildung be­grüßt der IDF als Interessensvertreter der Fahrlehrerschaft ausdrücklich die bisherige Lern­standsbeurteilung durch die Fahr­lehrkraft. Die Forderung, dies auch in der Theorieausbildung einzuführen, würde aus Sicht des IDF in erster Linie eine zusätzliche Einnahmequelle für Verkehrsverlage bedeuten und wäre keinerlei Zugewinn für das oberste Ziel der Verkehrssicherheit. Diese Forderung sehen wir ausnahmslos gegen Fahrerlaubnisbewerber, Fahrlehrkräfte und ebenso gegen einen bezahlbaren Führerschein gerichtet. Argumente entnehmen sie bitte der Anlage.

Digitales synchrones Lernen

  • Der angestrebte Anteil von 43 Prozent erscheint dem IDF deutlich zu hoch angesetzt, zumal die Inhalte des Theorieunterrichts keinesfalls zur Hälfte aus der Aneignung von Kenntnissen und Regelwissen besteht. Selbst diese Bereiche könnten nicht losgelöst von sozialen Aspekten internalisiert werden. Zudem sieht der IDF eine Festlegung von 43 Prozent als willkürlich an, da hierfür keine erhobenen wissenschaftlichen Daten dazu präsentiert werden.

Simulatoren

  • Ein Schaltnachweis (B197) darf keinesfalls ausschließlich auf dem Simulator erbracht werden, da dort reale Verkehrssituationen wie sie das menschliche Gehirn interpretiert nur unzureichend wiedergegeben werden.
  • Weitere Argumente entnehmen Sie bitte Anlage 1*).

Mit freundlichen Grüßen,
Vorsitzende

*) Hinweis: Anlage finden Sie in Fahrlehrerpost 2024 Nr. 2 Seite 3.

Der IDF kann nach wie vor keinerlei Gründe für eine Än­derung der aktuell gültigen Fahrschülerausbildungsordnung durch die Inhalte der geplanten Novelle erkennen und spricht sich daher vehement gegen geplante Änderungen aus.

Außerdem sei die Frage erlaubt, ob diejenigen Fahrschulverbände, die diese Novellierung begrüßen und öffentlich unterstützen, auch wirklich im Interesse der Fahrlehrerschaft handeln.

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