Kein Niqab am Steuer
Nachdem die Straßenverkehrsordnung (StVO) im Paragraf 23 verbietet, das Gesicht so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist, stellte eine Muslimin Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit Niqab (Vollverschleierung bis auf die Augen) Auto fahren zu dürfen. Sie begründete dies mit ihrer religiösen Verpflichtung in der Öffentlichkeit einen Niqab zu tragen und sah durch die StVO ihre Religionsfreiheit verletzt.
Nachdem der Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt worden war, zog sie vor das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, das den Ablehnungsbescheid bestätigte und keine Revision zuließ.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz sah im Tragen eines Niqab der Autofahrerin eine potenzielle Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, da der Niqab die Sicht der Fahrerin beeinträchtige. Es wies darauf hin, dass ihr Gesicht mit wichtigen individuellen Zügen wie Nase und Mund nicht mehr ausreichend erkennbar sei. Außerdem schloss es sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass die Augenpartie entgegen der Behauptung der Klägerin eben nicht ausreiche, um eine Identifizierung anhand eines „Blitzer-Fotos“ zu ermöglichen. Auch die Bedenken, dass ein Niqab-Verbot gegen die Verfassungsmäßigkeit verstoße, verwarf das OLG.
Damit scheiterte die Klägerin mit der Durchsetzung ihres Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung und musste die Kosten des Verfahrens tragen.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz,
Az. 7 A 10660/23.OVG