Radfahrer aufgepasst!
Ein Radfahrer fuhr auf einem Radweg, der einen Autobahnzubringer kreuzt, entlang einer Landstraße. Auf der Fahrbahn des Autobahnzubringers kam es zur Kollision mit einem Pkw. Der Radler zog sich bei dem Zusammenstoß neben einem Schädel-Hirn-Trauma schwere Kopf- und Schulterverletzungen zu. Er erlitt zudem eine Lungenquetschung, einige Rippenbrüche und andere Frakturen.
Obwohl er die Vorfahrt der Autofahrerin missachtete, verklagte er vor Gericht die Pkw-Fahrerin zur Zahlung von Schmerzensgeld.
Der Kläger gab an, die Beklagte hätte den Unfall vermeiden können. Sie habe freie Sicht gehabt und sei auch viel zu schnell gefahren. Diese wies darauf hin, dass sie von der Sonne geblendet worden sei und den Radler erst im letzten Augenblick gesehen habe, weshalb sie nicht mehr reagieren konnte. Sie weigerte sich zu zahlen. Nach Anhörung des Zeugen und basierend auf einem Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass dem Wartepflichtigen Radler trotz einer grundsätzlichen Betriebsgefahr des Pkw keine Leistungen zustehen, da er den Unfall grob fahrlässig allein verschuldet habe.
Quelle: LG Lübeck, Az. 6 O 8/22