Wer zahlt den Schaden am Auto?
Zwei Pkw hatten hintereinander am Hang geparkt. Der vordere Fahrer bemerkte am Heck seines Fahrzeugs einen Schaden, den er von der hinter ihm parkenden Fahrerin ersetzt bekommen wollte.Das Amtsgericht (AG) Ahrnsberg verteilte die Haftung jedoch zu jeweils 50 Prozent auf die beiden, zumal nicht geklärt werden konnte, ob die Beschädigung beim Ausparken des Vordermanns entstanden sein könnte.
Dagegen ging der Fahrer vor dem Landgericht (LG) Lübeck in Berufung. Das LG stellte zunächst einmal fest, dass auch bei parkenden Autos das Straßenverkehrsrecht und nicht das Zivilrecht gelte. Ansonsten wäre eine Schadenverteilung zur jeweils der Hälfte rechtmäßig. Es hob das Urteil des AG Ahrnsberg auf und sprach dem Geschädigten 100 Prozent Schadenersatz zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
Dabei verwies das Landgericht darauf, dass das Fahrzeug laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betrieb war, auch wenn beide Fahrzeuge parkten. Außerdem deutete das Gutachten eines Sachverständigen darauf hin, dass das hintere Fahrzeug aufgefahren sei. Für den Geschädigten hat sich die Berufung allemal gelohnt.
Quellen: AG Ahrnsberg, Az. 47 C 297/21; LG Lübek, Az. 14 S 113/22