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Änderungen im Bereich der Abgabenordnung

Durch zwei Änderungen in § 34 AO wird mit sofortiger Wirkung geregelt, dass an natürliche und juristische Personen bzw. rechtsfähige Personenvereinigungen gerichtete Verwaltungsakte auch dann wirksam bekannt gegeben wurden, wenn sie nur einem von mehreren Vertretern bekannt gegeben wurden.

Durch einen neuen Satz 2 in § 87a Abs. 1 AO wird die elektronische Übermittlung von Dokumenten an die Finanzverwaltung dahingehend geregelt, dass diese nur über die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Verfahren bzw. Schnittstellen erfolgen darf. Dies betrifft das ELSTER-Verfahren sowie die Schnittstelle ERIC. Damit wird eine Kommunikation auf anderem Wege, etwa über elektronische Steuerberaterpostfächer, ausgeschlossen. Diese Regelung ist am 06.12.2024 in Kraft getreten.
Mit dem neuen § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO wurde mit Wirkung ab 1.1.2025 die Gemeinnützigkeit für Körperschaften, die Wohnraum an hilfebedürftige Personen überlassen, wieder eingeführt, um diesem Personenkreis bezahlbares Wohnen zu ermöglichen.

Buchhaltungsbelege
Die Frist für die Aufbewahrung von insbesondere Buchhaltungsbelegen in § 147 Abs. 1 AO wurde von bisher zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt. Dies betrifft insbesondere Rechnungen; daher wurde die Frist in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG entsprechend angepasst. Die Erleichterungen gelten für alle Unterlagen, für die die Aufbewahrungsfrist am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war.

Mit einer Änderung in § 152 Abs. 6 AO wird im Vorgriff auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dafür gesorgt, dass Zuschläge wegen der verspäteten Abgabe von insbesondere Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unabhängig davon festgesetzt werden können, welche Auswirkungen sie für Folgebescheide haben. Diese Regelung ist am 6.12.2024 in Kraft getreten.

Steuer hinterzogen
In § 235 Abs. 5 EStG wurde eine Neuregelung zur Verzinsung hinterzogener Steuervorauszahlungen eingefügt, durch die eine Besserstellung verhindert werden soll. Diese Regelung ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Hinterzogene Vorauszahlungen werden daher ebenfalls mit 0,5 % pro Monat verzinst.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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