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Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen in § 3 Nr. 72 EStG wurde von bisher 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit erweitert; Die Differenzierung zwischen Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden entfällt daher ab dem Jahr 2025. Das Gesamtvolumen von 100 kw (peak) bleibt unverändert.

Der Umfang der von bilanzierenden Unternehmen mit der E-Bilanz nach § 5b EStG zu übermittelnden Daten wurde wesentlich erweitert, indem auch der Anlagespiegel, das Anlageverzeichnis sowie die Kontennachweise elektronisch übermittelt werden müssen. Die Übermittlungspflicht für Kontennachweise gilt erstmals für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre, die für Anlagespiegel und -verzeichnis für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahre.

Eine Änderung von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung von Betriebsvermögen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Durch Änderung von § 7a Abs. 9 EStG wird klargestellt, dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung und der degressiven Abschreibung für ein Gebäude die degressive Abschreibung auch noch nach dem Auslaufen der Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG wird mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2025 von bisher zwei Dritteln der Kosten, maximal aber 4.000 €, auf 80 % der Kosten, maximal aber 4.800 € pro Jahr und Kind erhöht.

Die bisherige Verwaltungsregelung, wonach Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen bis zu 150 € jährlich und Versichertem den Sonderausgabenabzug nicht mindern, wird in § 10 Abs. 2b EStG gesetzlich verankert. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Die Pflicht zur elektronischen Bescheinigung von Altersvorsorgeleistungen wurde in § 10 Abs. 2c EStG auf die landwirtschaftliche Alterskasse sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen ausgedehnt. Sie gilt erstmals für Vorsorgeaufwendungen, die nach dem 31.12.2027 erstattet oder geleistet werden.

Der zeitliche Anwendungsbereich für die mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 ausgelaufene Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in § 32 EStG wurde um die Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 erweitert.
In § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG wird der Zeitpunkt der Berücksichtigung von Glattstellungsprämien bei Optionsgeschäften mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2024 wegen der von der Verwaltungsauffassung abweichenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu geregelt. Wird ein Glattstellungsgeschäft durch den Stillhalter abgeschlossen, sind die gezahlten Prämien sowie die dabei anfallenden Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahme zu erfassen und in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.

Ebenfalls ab Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden ist die Neuregelung in § 20 Abs. 3 S. 2 EStG. Danach rechnen auch Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte und sonstige Aufwendungen, die ein Schuldner von Kapitalerträgen erstattet, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit dieser Änderung wird einerseits die bisherige Verwaltungsauffassung zu Bestandsprovisionen festgeschrieben, andererseits die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die Erstattung von Verwaltungsentgelten bei Investmentfonds als steuerfrei angesehen hatte, ausgehebelt.

Die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften mit entsprechenden Gewinnen sowie die betragsmäßige Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften und aus Ausfällen privater Forderungen werden durch Streichung der Sätze 5 und 6 in § 20 Abs. 6 EStG aufgehoben. Derartige Verluste können daher – in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen – mit anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Eine Änderung von § 22 Nr. 5 EStG führt dazu, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2025 Leistungen von ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Beiträge zu diesen Renten eine dem deutschen Recht entsprechende steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde.
Eine Änderung von § 23 Abs. 1 S. 4 EStG führt dazu, dass Gesamthandsgemeinschaften in Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften den Personengesellschaften gleichgestellt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach dessen Auffassung der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Kinderfreibetrag je Elternteil in §32 Abs. 6 EStG steigt wie folgt:
Veranlagungszeitraum 2024: 3.306 €
Veranlagungszeitraum 2025: 3.336 €
Veranlagungszeitraum 2026: 3.414 €

Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 EStG wurde ebenfalls erhöht:
Veranlagungszeitraum 2024: 11.784 €
Veranlagungszeitraum 2025: 12.096 €
Veranlagungszeitraum 2026: 12.348 €

Der Abzug von Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG hängt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 aufgrund des neuen Satzes 12 davon ab, ob Geldzuwendungen auf das Konto der unterhaltenen Person überwiesen worden sind. Bei Übergabe von Bargeld scheidet der Abzug daher aus. Gleiches dürfte dann gelten, wenn Eltern die Miete für die Wohnung eines unterhaltsberechtigten Kindes direkt an den Mieter überweisen.

An die Stelle des Nachweises einer Behinderung durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises bzw. des Bescheids der zuständigen Behörde tritt nach § 33b Abs. 7 S. 2 EStG ab Veranlagungszeitraum 2026 ein elektronisches Mitteilungsverfahren. Diese Mitteilung ist dann die Voraussetzung für den Abzug des Behinderten-Pauschbetrags, von Behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33 EStG sowie der Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten. Ein entsprechender Antrag muss bei der entsprechenden Behörde unter Angabe der Steueridentifikationsnummer gestellt werden. Wird der Antrag vom Steuerpflichtigen widerrufen, entfallen die Steuervergünstigungen ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum.

Nach dem geänderten, seit Jahresbeginn geltenden § 35a Abs. 5 S. 3 EStG wird die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen nur noch dann gewährt, wenn eine Rechnung über die Aufwendungen vorliegt und diese durch Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers beglichen wurde. Für Dienst- und Handwerkerleistungen entspricht dies der bislang geltenden Rechtslage, für Pflege- und Betreuungsleistungen war dies dagegen bisher strittig.

Alleinerziehenden wird durch eine bereits seit dem Jahr 2024 rückwirkend geltende Nr. 9 in § 39a Abs. 1 S. 1 EStG die Möglichkeit eröffnet, den Entlastungsbetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen. In den Folgejahren wird die Entlastung dann nach Steuerklasse II gewährt.

Arbeitgeber müssen die Ausübung aller Wahlrechte bei der Pauschalierung der Lohnsteuer in allen offenen Fällen aufgrund eines neuen Abs. 4 in § 40 EStG durch Übermittlung einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung anzeigen. Für Lohnsteuer-Außenprüfungen gelten insoweit Sonderregelungen.

Das Kindergeld nach § 66 EStG steigt von bisher 250 € auf 255 € im Jahr 2025 und 259 € im Jahr 2026. Anträge auf Kindergeld sind aufgrund der Änderung von § 67 S. 1 EStG in allen Fällen grundsätzlich über das Online-Portal der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Allerdings kann die Familienkasse auf einen elektronischen Antrag verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten unterschrieben wird. Diese Regelung gilt seit dem 6.12.2024.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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