Änderungen im Bereich des Grundsteuerrechts
In § 36 Abs. 3 S. 3 GrStG wurde eine Regelung eingeführt, die es ermöglicht, fehlerhafte Grundsteuer-Messbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen worden sind, zu berichtigen. Der Fehler muss dem Finanzamt bis zum Ende des Jahres 2025 angezeigt werden. Die Vorschrift ist am 6.12.2024 in Kraft getreten und erstmals auf die Grundsteuer des Jahres 2025 anzuwenden.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach