Ein Gemeinschaftskonto. warum nicht?
Partnerschaften mit und ohne Trauschein greifen gerne auf die Möglichkeit eines Gemeinschaftskontos zurück, mit dem Ausgaben und Einzahlungen gemanagt werden. Dazu ist es wichtig, zu wissen, dass die Inhaber des Kontos für die Bank sogenannte Gesamtgläubiger sind.
Jeder Kontoinhaber verfügt über dieselben Rechte und Pflichten, kann also beispielsweise über das gesamte Guthaben verfügen. Andererseits besteht auch eine Mithaftung für Überziehungskredite. Knifflig wird es, wenn einseitig kontinuierlich größere Beträge eingezahlt werden. Dann kann die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen für den anderen Partner den sogenannten Schenkungssteuertatbestand mit der Hälfte der Einzahlungen als gegeben ansehen.
Dies bedeutet, dass innerhalb einer Frist von 10 Jahren rasch der gesetzlich bestimmte Freibetrag überschritten ist, wodurch dann Schenkungssteuer anfallen kann. Bei Ehepaaren liegt dieser Freibetrag innerhalb dieser Zehnjahresfrist bei einer halben Million Euro, bei Partnerschaften ohne Trauschein jedoch nur bei 20.000 Euro. Das Finanzamt kann den Schenkungssteuertatbestand beispielsweise annehmen, wenn die Partner in unterschiedlicher Höhe den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten.
Die jeweilige Einschätzung von Finanzämtern lassen hier einen relativ großen Spielraum zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil auf eine differenzierte Betrachtung und somit die Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls hingewiesen.
Quellen: gemeinschaftskonten24.de; BFH, Az. II R 33/10