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Elektronische Rechnungen

Mit dem Wachstumschancengesetz – dazu bereits KB 213/24 – wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst.

Im Mittelpunkt steht die zwingende Verwendung elektronischer Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen.

Hierzu hat nun das BMF in einem umfangreichen Schreiben Stellung genommen. Eingegangen wird insbesondere auf folgende Aspekte.

  • Rechnungsarten ab 1.1.2025,
  • Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen,
  • zulässige Formate für E-Rechnungen,
  • Umfang der E-Rechnung,
  • Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen,
  • Verträge als Rechnungen,
  • Rechnungsberichtigungen,
  • Vorsteuerabzug aus E-Rechnungen,
  • Aufbewahrung von E-Rechnungen.

Elektronische Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und elektronisch verarbeitet werden können. Ausgenommen sind Rechnungen über

  • steuerfreie Leistungen nach § 4 Nrn. 8 bis 29 UStG,
  • Kleinbeträge bis 250 € und
  • Fahrausweise.

Alle Unternehmer können die bisherigen Regelungen zur Versendung von Rechnungen über vor dem 1.1.2027 ausgeführte Umsätze weiterhin anwenden, also weiterhin Rechnungen in Papierform oder in Form von PDF-Dateien stellen.

Bei Zustimmung des Empfängers kann aber auch eine E-Rechnung gestellt werden. Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 800.000 € können die bisherigen Regelungen insoweit noch ein Jahr länger anwenden.

Hinsichtlich des Empfangs von E-Rechnungen gibt es für Unternehmer keine Übergangsregelung; diese müssen ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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