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Evaluation

Nachfolgendes Schreiben hat der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer der Bundesanstalt für Straßenwesen zugestellt:

Sehr geehrter Herr …,

im Rahmen der Neufassung des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zum 1. Januar 2018 wurden u.a. die Fahrschulüberwachung in § 51 neu geregelt und die geistig/körperliche Eignung des Fahrlehrers in § 11 aufgenommen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Einführung der pädagogischen Überwachung erfolgte mit der Erwartung, dass sich dadurch die pädagogische Qualität bei der Ausbildung der Fahrerlaubnisbewerber verbessert.

Nach nunmehr sieben Jahren Geltungsdauer dieser gesetzlichen Vorgaben hat die BAST sicherlich – wie vor der Einführung angekündigt – auch für diese Neuerungen mittels diverser Evaluationen Auswirkungen ermittelt.

Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) ist sehr daran interessiert, diese Ergebnisse aus erster Hand in Erfahrung zu bringen, zumal die Einführung der pädagogischen Fahrschulüberwachung nach Einschätzung des Verbands und dessen Rechtsberater auf einem fragwürdigen Gutachten basiert.

Außerdem scheint uns die Aussagekraft von Sachverständigen (Fahrschulüberwachern) bezüglich der pädagogischen Beurteilung von Theorieunterrichtseinheiten mehr als fragwürdig. Einschlägige Praxisversuche ergeben, dass Beurteilungsergebnisse aus unterschiedlichen Gründen stets sehr subjektiv gefärbt sind und lediglich zu einem geringen Maß durch vorgegebene objektive Beobachtungskriterien bestimmt werden.

Wie bereits oben erwähnt, wurde in die Neufassung des FahrlG ebenfalls der Nachweis einer körperlichen und geistigen Eignung des Fahrlehrers mit folgender Begründung aufgenommen:

„Durch den Wegfall des Erfordernisses der Fahrerlaubnisklasse CE enthält das Fahrlehrerrecht keine Regelung zu den Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung von Fahrlehrern. Diese sollen jedoch auch weiterhin mindestens die für die Fahrerlaubnis der Klasse C1 geltenden Anforderungen erfüllen müssen.

Da die Behörde aufgrund des Wegfalls auch keine regelmäßigen Informationen mehr über die Eignung der Inhaber einer Fahrerlaubnis erhält, soll mit dieser Regelung in Satz 2 sichergestellt werden, dass Behörden auch weiterhin ein Instrument haben, um regelmäßig die geistige und körperliche Eignung der Fahrlehrer beurteilen zu können. Der Nachweis kann auch durch einen gültigen Führerschein mit den Fahrerlaubnisklassen C/CE oder D/DE erbracht werden.“ (Verkehrsblatt Heft 15 2017, S. 728)

Diese Begründung basierte nach Auffassung des IDF zu keinem Zeitpunkt auf den damaligen Gegebenheiten. Zum einen waren die zuständigen Behörden mangels gesetzlicher Regelung nicht befugt, den Gesundheitszustand von Fahrlehrern zu überprüfen. Zum anderen hatten bis zur Einführung des neuen FahrlG tausende Fahrlehrer auf die Fahrerlaubnisklasse CE verzichtet bzw. diese Klasse nicht verlängert. Sie konnten dennoch ihrem Beruf weiterhin ungehindert nachgehen, da der Besitz der Klasse CE vor dem 1.1. 2018 lediglich als einmalige Zugangsvoraussetzung für die Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderlich war.

Abschließend erlauben wir uns noch die Bitte, dem IDF mitzuteilen, inwieweit der BAST vorliegende Gutachten zur Novellierung der Fahrschülerausbildungsordnung in eine amtliche Begründung einfließen werden.

Freundliche Grüße.

Antwortschreiben der
Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt):

Sehr geehrte Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.01.2025.

Wie Sie zu Recht vermuten, ist die BASt vom BMDV damit beauftragt, die Auswirkungen der Reform des Fahrlehrerrechts zu evaluieren. Bei der ersten umfangreichen Untersuchung zur wissenschaftlichen Begleitung der Reform (BASt-Bericht M 315) wurde u.a. eine sogenannte formative Evaluation durchgeführt.

Bei dieser Form der Evaluation wird der Untersuchungsgegenstand während der Implementationsphase begleitet. Außerdem wurde bei dem Projekt ein Evaluationskonzept entwickelt, auf dessen Grundlage die summative Evaluation der Wirksamkeit der vorgenommenen Rechtsänderungen durchgeführt werden kann.

Im Rahmen des derzeit laufenden zweiten großen Projekts erfolgt die summative Evaluation. Zur Information der Beteiligten (insbesondere auch der einschlägigen Verbände) haben während des im März 2022 begonnenen Projekts bislang zwei Informationsveranstaltungen stattgefunden (am 13.07.2022 und 11.04.2024).

In Kürze wird das BMDV zur dritten und abschließenden Informationsveranstaltung einladen. Bei dieser Veranstaltung wird der Ihnen bereits bekannte Forschungsnehmer die abschließenden Ergebnisse vorstellen.
In Ihrem Schreiben baten Sie zudem darum, Ihnen mitzuteilen, inwieweit der BASt vorliegende Gutachten zur Novellierung der Fahrschülerausbildungsordnung in eine amtliche Begründung einfließen werden. Diesbezüglich können wir Ihnen zusichern, dass alle uns vorliegenden einschlägigen Gutachten, Stellungnahmen und Einschätzungen dem BMDV übermittelt werden. Inwiefern diese Dokumente in die amtliche Begründung der künftigen Fahrschulausbildungs-Verordnung einfließen, obliegt der Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers.

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