Fahrlehrer kein freier Beruf
Da die Fahrschülerausbildung keine „Tätigkeit höherer Art mit zumindest überwiegend wissenschaftlichem Charakter“ darstellt oder eine höhere Bildung erfordert, ist sie keine freiberufliche Tätigkeit (VG Braunschweig VkBl 1991, 416; OVG Lüneburg GewA 1977, 368; BVerwG DÖV 1988, 344).
Trotz der Zuordnung des Fahrschulbetriebs zum Gewerberecht gilt die Tätigkeit des selbständigen Fahrlehrers einkommensteuerrechtlich als „freiberuflich“ im Sinne von § 18 EStG.
„Freier Beruf“ ist also kein eindeutiger Rechtsbegriff, sondern ein Soziologischer Begriff, der von der Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge bestimmt wird (BVerfGE 10,534).
Hierbei kommt es vornehmlich auf Qualität und Länge der Berufsausbildung an (BVerfGE 46,224).
Die Bundesregierung zählt in ihrem Bericht über die Lage der freien Berufe (BT-Drucksachen 8/3139, 9/2385) zu den freien Berufen, wer „vornehmlich geistige, im Allgemeinen auf qualifizierter Ausbildung beruhende Leistungen“ erbringt.
In der im Bericht enthaltenen Aufzählung der in Betracht kommenden Berufe ist der Fahrlehrerberuf nicht enthalten.