High im Kopf erwischt. Radelfahren geht trotzdem
Das OLG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass zwei Antragsteller weiterhin mit Fahrrädern, Mofas oder
E-Scootern unterwegs sein dürfen. Einer der beiden war unter Einfluss von Amphetamin mit einem E-Scooter unterwegs, ein anderer wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille mit dem Fahrrad erwischt.
Keiner der beiden besitzt eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörden untersagten in beiden Fällen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Eilanträge die hiergegen gerichtet wurden, wurden von den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen und Düsseldorf abgelehnt. Die Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, mit Erfolg.
Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts: Auf die Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung können solche streitigen Anordnungen nicht gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, wenn derjenige als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet einzuordnen ist. Diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und auch nicht verhältnismäßig. Die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit wird durch ein solches Verbot deutlich eingeschränkt. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind im Vergleich zu Kraftfahrzeugen i. d. Regel weniger gefährlich. Diese Aspekte werden durch die Vorschrift nicht berücksichtigt und diese regelt auch nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.
Quelle: Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24