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Leasingsonderzahlung

Im Voraus angefallene Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren müssen bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gleichmäßig auf den Zeitraum der Nutzungsüberlassung verteilt werden.

Bei einem kürzeren Zeitraum können sie grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Auf Letzteres hatte sich ein Freiberufler bezogen, der einen im Dezember 2013 für drei Jahre geleasten Pkw für seine berufliche Tätigkeit, zur Erzielung von Vermietungseinkünften sowie privat genutzt hatte. Entsprechend der – wohl durch ein Fahrtenbuch – nachgewiesenen Nutzung machte er 71,03 Prozent der im Dezember geleisteten Sonderzahlung von rund 30.650 € als Betriebsausgaben und 12,96 Prozent bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten des Jahres 2013 geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern kürzte den Gesamtabzug entsprechend der Laufzeit auf 1/36 von 83,99 Prozent der Sonderzahlung.

Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass die Sonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten zu reduzieren, und hat zur Beantwortung der Streitfrage folgende Berechnung vorgegeben:

  • Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen bzw. der Vermietung dienenden Fahrten ist die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Zahlungszeitpunkt über die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.
  • Der sich danach ergebende Anteil der Leasingsonderzahlung an den Gesamtaufwendungen eines Jahres wird dann berechnet, indem der Jahresbetrag mit dem prozentualen Anteil der betrieblich gefahrenen Kilometer an den Gesamtkilometern multipliziert wird.

Bezogen auf die Laufzeit des Leasingvertrags führte diese Berechnung im Urteilsfall dazu, dass 12,16 Prozent der Sonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben und 6,24 Prozent bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig waren.

Quelle: Geißler
Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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