Probleme bei Verlegung einer Fahrschule oder Zweigstelle
Die Fahrschulinhaberin Frau XX verlegte ihre Fahrschule von Ort A nach Ort B und informierte die zuständige Behörde über die Verlegung wie vom Gesetzgeber vorgesehen. Eine Woche später erhielt sie von der zuständigen Stelle folgendes Schreiben (wir zitieren):
Vollzug des Fahrlehrergesetzes; Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach Verlegung der Fahrschule
Sehr geehrte Frau XX,
Mit Mail vom 06.11.2023 zeigen Sie uns die Verlegung ihrer Fahrschule an. Für die Überprüfung der Voraussetzungen bitten wir Sie noch folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Personalausweis (mit aktueller Meldeanschrift) oder Reisepass (mit amtlicher Meldebescheinigung) in Kopie
b) EU-Kartenführerschein in Kopie
c) Fahrlehrerschein in Kopie
d) Nachweis über die (gewerbliche) Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten (z.B. Kopie vom Mietvertrag)
e) maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
f) Baurechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde/Stadt (über die Zulässigkeit des Fahrschulbetriebs an dem gewünschten Standort)
g) Nachweis der Lehrfahrzeuge B und BE bzw. Nachweis über deren Besitz (z.B. Kopie von der Zulassungsbescheinigung)
Der Vertreter der Verwaltungsbehörde irrt hier ganz gewaltig, denn es geht nicht um die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die geht nämlich bei einer Verlegung einer Fahrschule oder Zweigstelle nicht verloren. Aus diesem Grund gibt es auch keine Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach Verlegung.
Wie bei einer Verlegung vorzugehen ist, regelt § 30 FahrlG.
Wir zitieren:
§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person. Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Abs. 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
1. Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte in einem Klageverfahren folgendes fest:
Die Verlegung einer Zweigstelle einer Fahrschule unterliegt nicht der Erlaubnis- sondern nur der Anzeigepflicht. Das Fahrlehrergesetz unterscheidet zwischen beiden. Nach Gesetz bedarf es zum Betrieb einer Fahrschule oder deren Zweigstellen einer Erlaubnis. Davon zu trennen ist die einfachere Form der Verlegung einer – bereits erlaubten – Fahrschule oder – bereits erlaubten – Zweigstelle. Dazu ist lediglich eine Anzeige erforderlich. Der Normierung einer Anzeigepflicht hätte es nicht bedurft, wenn auch im Falle der Verlegung einer Zweigstelle eine Erlaubnis erforderlich wäre. Auch eine erneute Überprüfung von Lehrmitteln und Lehrfahrzeugen ist nicht erforderlich. Entsprechend finden sich im Fahrlehrergesetz solche Forderungen nicht. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft auch darin zu folgen, dass eine Verlegung nicht zum Erlöschen oder Ruhen einer einmal erteilten Erlaubnis führt.
Damit ist klar: Die Verlegung einer Fahrschule oder Zweigstelle unterliegt nicht der Erlaubnispflicht sondern nur der Anzeigepflicht. Für den Fall, dass die Behördenvertreter nicht einsichtig sind, muss man gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten.