Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung gestrichen
Qualitätskriterien für
den Theoretischen Unterricht
- Strukturierung der Unterrichtseinheit
- Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug
- fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- Binnendifferenzierung,
- Angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
- Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- Festigung,
- Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
- Qualität der Lehrvorträge,
- Organisation von Erfahrungsberichten,
- Organisation von Diskussionen und
- Durchführung von Lernkontrollen
Qualitätskriterien für
den Praktischen Unterricht
- Strukturierung der Übungsstunde,
- Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
- Qualität des Methodeneinsatzes,
- Qualität verbaler Anweisungen,
- fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
- Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
- angemessenes Reagieren auf Fahrfehler
Die frühere Regelung, wonach das Lehrpraktikum in der Ausbildungsfahrschule die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung (Anlage 2 zu § 3 Abs. 1) berücksichtigen musste (Absatz 1 Satz 1 a. F.), ist durch ÄndVO vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) m. W. v. 1. Januar 2020 ersatzlos gestrichen worden. Warum jetzt nicht mehr vorgeschrieben wird, dass das Lehrpraktikum die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen hat, lässt sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen.