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Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung gestrichen

Qualitätskriterien für
den Theoretischen Unterricht
  1. Strukturierung der Unterrichtseinheit
  2. Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug
  3. fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
  4. Binnendifferenzierung,
  5. Angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
  6. Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
  7. Festigung,
  8. Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
  9. Qualität der Lehrvorträge,
  10. Organisation von Erfahrungsberichten,
  11. Organisation von Diskussionen und
  12. Durchführung von Lernkontrollen
Qualitätskriterien für
den Praktischen Unterricht
  1. Strukturierung der Übungsstunde,
  2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
  3. Qualität des Methodeneinsatzes,
  4. Qualität verbaler Anweisungen,
  5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
  6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
  7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler
Die frühere Regelung, wonach das Lehrpraktikum in der Ausbildungsfahrschule die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung (Anlage 2 zu § 3 Abs. 1) berücksichtigen musste (Absatz 1 Satz 1 a. F.), ist durch ÄndVO vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) m. W. v. 1. Januar 2020 ersatzlos gestrichen worden. Warum jetzt nicht mehr vorgeschrieben wird, dass das Lehrpraktikum die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen hat, lässt sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen.
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