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Vorfälligkeitsentschädigungen. Sind das Werbungskosten?

Wenn eine Immobilie vermietet wird, zählen die Schuldzinsen aus der Finanzierung des Objekts zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gleiches gilt für die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens erhebt.

Wird die Immobilie allerdings verkauft und das Darlehen aus dem Verkaufserlös getilgt, so erkennt das Finanzamt die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Laut Rechtsprechung steht diese Bankgebühr nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Mieteinnahmen.

Das Finanzgericht Köln akzeptiert jedoch die Bankgebühr als Werbungskosten, wenn der Verkaufserlös nach Abzug der Darlehenskosten wieder in ein Objekt investiert wird, das zur Erzielung von Mieteinkünften erworben wird.

Eine Tilgung von Krediten anderer vermieteter Immobilien mit dem Verkaufserlös ist für einen Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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