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Formale Anforderungen notwendig wenn es um Steuerermäßigungen geht

Sowohl die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG als auch diejenige für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG wird erst dann gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Dies bezieht sich u. a. auf den Erhalt der erforderlichen Rechnung und auf deren – vom Skontoabzug abgesehen – vollständige Bezahlung. Ist nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Steuerermäßigungen versagt. Das verdeutlichen zwei vom Bundesfinanzhof (BFH) bzw. FG Düsseldorf entschiedene Fälle.

Die Entscheidung des BHF betrifft den grundsätzlich nach § 35c EStG begünstigten Austausch einer Heizungsanlage im Jahr 2021. Die Rechnung über 8.118 Euro und die erforderlichen Bescheinigungen hatten zwar vorgelegen, die Steuerpflichtigen hatten sich jedoch mit dem Handwerker auf eine Ratenzahlung von 200 Euro monatlich verständigt und im Jahr 2021 insgesamt 2000 Euro gezahlt. Damit war die Maßnahme laut BFH jedoch nicht i.S.v. § 35c EStG abgeschlossen, weil dies die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrags einschließt.

Auch eine Umwandlung des Anspruchs des Handwerkers in ein Darlehen (Novation) hätte laut BFH zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil dann das Erfordernis einer „unbaren Zahlung“ nicht erfüllt worden wäre. Dagegen hätte die Steuerermäßigung im Jahr 2021 gerettet werden können, wenn die Steuerpflichtigen ein Darlehen aufgenommen hätten, der Darlehensbetrag ihrem Konto gutgeschrieben worden und die Rechnung aus den Darlehensmitteln beglichen worden wäre.

Das FG Düsseldorf musste sich ebenfalls mit dem Austausch einer Heizungsanlage befassen; in diesem Fall waren jedoch nur die Lohnkosten nach § 35a EStG begünstigt.

Ohne Vorliegen einer Rechnung hatte der Auftraggeber bereits im Dezember 2022 zwei Drittel der Lohnkosten laut Angebot (5.242 Euro) als Abschlag an den Handwerker überwiesen und hierfür in seiner 2022er Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung beantragt.

Das FG hat deren Versagung durch das Finanzamt bestätigt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Steuerpflichtige noch keine Rechnung erhalten hatte.

Die Verrechnung des Vorschusses mit dem Gesamtbetrag der in 2023 gestellten Rechnung sei nicht gleichbedeutend mit einer Rechnung über die Vorauszahlung. Hinzu komme, dass in 2022 noch keine Handwerkerleistungen in Anspruch genommen worden waren. Voraus- oder Anzahlungen könnten nur dann anerkannt werden, wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder vom Handwerksunternehmen angefordert worden seien.

Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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