Hälftige Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Spurwechsel
Je zur Hälfte haften Unfallbeteiligte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Das OLG Frankfurt am Main entschied: Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug zum Stillstand abbremst. In einer solchen Situation ist eine Haftungsverteilung von 50 Prozent zu 50 Prozent gerechtfertigt.
im Sommer 2021 befuhr der Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Ford Ranger zunächst den linken von drei Fahrspuren der BAB 45. Wegen einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Fahrer begann, auf den mittleren Streifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr er, nachdem er ca. zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur angelangt war, ebenso wie das vorausfahrende Fahrzeug wieder auf die linke Spur.
Das vorausfahrende Fahrzeug bremste auf der linken Spur bis zum Stillstand ab. Der Fahrer des Ford bremste ebenfalls für max. 1 Sekunde bis zum Stillstand ab. Der hinter dem Ford auf der linken Spur befindliche Beklagte kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Fahrzeugschaden des Klägers beläuft sich auf knapp 60.000,00 Euro.
Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftung von 80 Prozent stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung resultierte in einer Haftungsquote des Beklagten von 50 Prozent. Der zuständige 9. Zivilsenat begründete die Entscheidung damit, der Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht ein.
Die unklare Verkehrslage und auch der atypische Geschehensablauf stünden dem Anscheinsbeweis entgegen. Zudem spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Der Fahrer des Ford habe selbst bekundet, dass er das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur nicht gesehen habe. Dies spreche dagegen, dass er sich vor dem von der Klägerin als „Schlenker“ bezeichneten Manöver durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe.
Weder vorgetragen noch ersichtlich sei zudem, dass der Fahrer des Ford vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe.
„Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben“, führte der Senat weiter aus.
Der Senat erläuterte die vorgenommene Haftungsverteilung von 50 Prozent zu 50 Prozent wie folgt:
Gegen ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Fords spreche die vom Landgericht zutreffend angenommene unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur sowie des starken Verkehrsaufkommens, bei dem auch „mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen“ gewesen sei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2025 Az: 9 U 5/24 Vorinstanz: Landgericht Gießen, Urteil vom 27.11.2023, Az: 90 275/23
