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„lückenhaftes“ Messprotokoll bei Geschwindigkeitsverstoß gerügt

Das OLG Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 1.000 Euro nebst Fahrverbot von zwei Monaten verworfen und aus Anlass des Verfahrens zur Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls grundsätzliche Ausführungen gemacht. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h war gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 520 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden. Bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war der Betroffene nach Abzug der Toleranz mit 90 km/h unterwegs. Das Amtsgericht Kassel hatte den mehrfach vorbelasteten Betroffenen auf seinen Einspruch hin zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil war vor dem zuständigen 2. Strafsenat erfolglos. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lasse, Das gelte insbesondere für die Würdigung des Verhaltens als vorsätzlicher Verstoß und daran anknüpfend die verschärfte Ahndung mit einer Geldbuße von 1.000 Euro.

Der vom Betroffenen gerügte Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen erschöpfe sich in einer bloßen Behauptung und begründe ebenfalls keinen Rechtsfehler. Ein konkreter Bezug zum Fall fehle. Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der sog. Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden könnten, würden nicht dargestellt. Das in Bezug genommene Fallbild weise ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf. „Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast“, führt der Senat aus. Der Senat nimmt die Entscheidung zum Anlass, grundsätzlich den Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen zu erläutern. Messprotokolle könnten als amtliche Urkunden in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verlesen werden und damit die Einvernahme von Zeugen ersetzen. Sofern Messprotokolle nicht den verbindlichen Vorgaben entsprächen, müsse der Messbeamte als Zeuge vernommen werden. Der Senat betont: „Entscheidend ist nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlung“. Wenn sich der Messbeamte an die häufig schon Monate zurückliegende Messung nicht mehr erinnert, liege keine standardisierte Messung mehr vor. Das Gericht müsse dann eine volle Beweiswürdigung u. a. unter Bewertung der vom Messgerät erzeugen Falldatei vornehmen. Dabei sei es eine Grundanforderung an die Verteidigung, dem Gericht aus der Falldatei heraus vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzuzeigen. Nur dann sei das Gericht verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2025 Az: 2 Orbs 69/25 Vorinstanz: Amtsgericht Kassel, Urteil vom 25.09.2024, Az: 382 OWi 9413 Js 21636/24

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