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Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio „keine außergewöhnliche Belastung“

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erwachsen Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Sie können daher als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden.

An einer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkung litt eine Steuerpflichtige, der zur Schmerzreduktion und funktionellen Verbesserung ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden war. Die Kosten dafür übernahm die Krankenkasse. In einem nahegelegenen Fitnessstudio mit kundenfreundlichen Öffnungszeiten belegte sie entsprechende Kurse, musste hierfür jedoch dem diese durchführenden Verein beitreten und ein Grundmodell im Fitnessstudio buchen, das ein Besuch des Schwimmbads, Aqua-Fitnesskurse und die Nutzung der Sauna beinhaltetet. Die Kosten für die Mitgliedschaft im Verein und Fitnessstudio übernahm die Krankenkasse nicht; sie wurden neben Fahrtkosten als Krankheitskosten im obigen Sinn geltend gemacht.

Nachdem das Finanzamt den Abzug aller Kosten abgelehnt hatte, gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage teilweise statt und erkannte die Fahrtkosten sowie den Vereinsbeitrag als außergewöhnliche Belastung an. Der BFH wies die dagegen gerichtete Revision mit insbesondere folgender Begründung zurück:

– bei den Kosten für das Fitnessstudio handelt es sich nicht um zwangsläufig entstandene Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen. Denn diese Leistung wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten oder die Freizeit zu gestalten.

– Diese Kosten sind auch nicht deshalb zwangsläufig, weil der Beitritt zum Fitnessstudio Voraussetzung für die Teilnahme an dem Funktionstraining war. Diese Entscheidung war letztlich die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Die Praktikabilitätserwägungen für diese Wahl begründen keine Zwangsläufigkeit.

Hinsichtlich der bereits anerkannten Aufwendungen für Fahrten und Mitgliedschaft in dem Verein war der BFH an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden.

Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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