Thema Freisprecheinrichtung
Das Bayerische Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration informiert: nachfolgend Auszug aus der Bekanntmachung, wir zitieren:
Aussetzung des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte zur Kommunikation ohne Freisprecheinrichtung (Funkgeräte und Funkmeldeempfänger) nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 23. Mai 2025, Az. C14-3612-14-59
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende.
Allgemeinverfügung
1. Den Führern von Kraftfahrzeugen ist es abweichend von § 23 Abs. 1a StVO für alle Verkehrsarten gestattet, im Rahmen der mit dieser Allgemeinverfügung verbundenen Nebenbestimmungen zu dienstlichen bzw. betrieblichen Zwecken eingesetzte Funkgeräte zur Benutzung aufzunehmen und zu halten und damit zu kommunizieren.
2. Den Angehörigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder der Rettungsdienste ist es abweichend von § 23 Abs. 1a StVO für alle Verkehrsarten gestattet, im Rahmen der mit dieser Allgemeinverfügung verbundenen Nebenbestimmungen zu dienstlichen bzw. betrieblichen Zwecken eingesetzte Funkmeldeempfänger („Pager“) zur Benutzung aufzunehmen, zu halten und Informationen abzulesen.
3. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
4. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.
6. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Nebenbestimmungen
1. Von der Ausnahmegenehmigung darf mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit nur für solche Kommunikation Gebrauch gemacht werden, die dem dienstlichen bzw. betrieblichen Zweck des betreffenden Fahrzeugs unmittelbar dient und die mit Blick auf die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs keinen zeitlichen Aufschub zulässt.
2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmegenehmigung nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, in Anspruch genommen wird.
Begründung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich. Denn damit wird, unter Wahrung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Betrieb von Taxenverkehr, die Ausbildung von Fahrschülern, vor allem der Motorradklassen, die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten und die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sowie die Rettung von Leib und Leben durch die Feuerwehr, den Katastrophenschutz oder die Rettungsdienste sichergestellt. Es kann nicht abgewartet werden bis die Allgemeinverfügung unanfechtbar geworden ist, da ansonsten erhebliche Störungen im Straßenverkehr, beispielsweise bei der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, oder bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sowie bei der Rettung von Leib und Leben zu erwarten sind.
Hinweise
• Alle weiteren Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind einzuhalten. Dies betrifft insbesondere das unverändert geltende Verbot des § 23 Abs. 1a StVO, elektronische Geräte in den in dieser Allgemeinverfügung nicht ausgenommenen Fällen zu benutzen.
• Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
