BMW im Dienst, Ferrari privat – und das Finanzamt schaut hin
Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann nach der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Privatnutzung vorliegt. Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis durch ein Fahrtenbuch widerlegt und dadurch der Ansatz eines Nutzungswerts verhindert werden. Ebenso sprechen Fahrzeuge des Privatvermögens gegen die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge.
Beide Aspekte hatte eine Betriebsprüferin im Fall eines Freiberuflers, der betrieblich einen BMW sowie einen mit einer Werbefolie versehenen Lamborghini geleast und privat einen Jeep sowie einen Ferrari gehalten hatte, weitgehend unberücksichtigt gelassen. Ihre Argumentation: Die handschriftlichen Fahrtenbücher seien teilweise nicht lesbar, ein Transkript stimme nicht mit den Fahrtenbüchern überein und die betrieblichen Fahrzeuge seien nicht mit den privaten vergleichbar. Finanzamt und FG München waren dem gefolgt. Der BFH war allerdings anderer Auffassung, hat die Vorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Letzteres muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Folgendes beachten:
Der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs wird im Regelfall erschüttert, wenn für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Entsprechendes gilt, wenn im Privat- und im Betriebsvermögen jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen sind. Maßgebliche Kriterien für die Vergleichbarkeit sind laut Rechtsprechung Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige.
Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit der Fahrzeugkosten sind die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben.
Der Anscheinsbeweis kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden. Bringt der Steuerpflichtige hierzu vor, die Fahrzeuge seien ausschließlich betrieblich genutzt worden, muss das FG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen aufklären. Handschriftliche Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung dürfen nicht von vornherein unberücksichtigt gelassen werden, weil sie die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht erfüllen.
Die Fahrtenbücher und die danach erstellten Abschriften sind darauf zu prüfen, ob sie den Vortrag des Steuerpflichtigen, er habe die betrieblichen Fahrzeuge nicht privat genutzt, stützen und den Anscheinsbeweis erschüttern. Zu prüfen ist weiterhin, ob sich Fahrtenbuch sowie Transkript inhaltlich decken und die Eintragungen die Privatnutzung widerlegen. Dabei ist ohne Bedeutung, dass es sich bei den Transkripten um maschinenschriftliche Nachschriften der Fahrtenbücher handelt.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach
