Fahrverbot mit erlaubnisfreien Fahrzeugen
Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde dem Betroffenen im Februar 2014 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre zur deren Wiedererlangung nebst einer Geldstrafe verhängt.
Der laut eines Gutachtens geforderten MPU zur Wiedererlangung seines Führerscheins blieb er jedoch fern, wurde als motorisierter Verkehrsteilnehmer ohne Fahrerlaubnis aber mehrmals alkoholisiert erwischt und verurteilt.
Daraufhin forderte die Behörde wiederholt die Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens und drohte ihm an, dass sie ihm ansonsten unter Berufung auf §3 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) auch das Fahren mit erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt. Nachdem der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm von der Behörde mitgeteilt, dass er fortan auch keine erlaubnisfreien Verkehrsmittel wie z. B. ein Fahrrad im Straßenverkehr führen darf. Nachdem seine Einsprüche bei Gericht gegen diese Anordnung alle abgewiesen wurden, ging er vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in Berufung, die letztlich abgelehnt wurde.
Quellen: VG Saarland, Az 5 K 108/22; OVG Saarland, Az 1 A 176/23
