Gesichtsschleier am Steuer (Niqab)
Während des Autofahrens stellt das Verbot des Tragens keine wesentliche Einschränkung der Religionsausübung dar.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 27.01.2025, VG 11 K 61/24) bestätigt. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2025, AZ: OVG 1 N 17/25). Frauen mit muslimischem Glauben haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier Niqab. Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hatte die Klägerin damit begründet, dass sie außerhalb ihrer Wohnung gemäß ihrem Glauben nur voll verschleiert sein dürfe.
Im Auto sei sie den Blicken fremder Menschen ausgesetzt und es müsse ihr erlaubt werden, beim Führen eines Kraftfahrzeugs auch ihr Gesicht unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Die Klage war durch das Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das Verbot des Tragens eines Niqab stellt während des Autofahrens typischerweise keine wesentliche Einschränkung der Religionsausübung dar. Die Berufung wurde durch den 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt. Die Klägerin konnte durch ihre Einwendungen nicht ausreichend begründen, dass Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken sein und auch keine Verfahrensfehler aufzeigen. Das Verbot des Tragens einer Gesichtsverschleierung während des Autofahrens hat für die Religionsausübung typischerweise keine wesentliche Einschränkung und die zeitliche und örtlich eingeschränkte Wirkung des Verbots muss sie hinnehmen.
Der Eingriff ist zur Sicherstellung der effektiven automatisierten Verkehrsüberwachung gerechtfertigt.
