Klasse A Schlüsselzahl 80
Mit E-Mail vom 09.10.2025 hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen dem Interessenverband Deutscher Fahrlehrer folgendes mitgeteilt:
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A mit Schlüsselzahl 80 (§ 6 Abs. 3a FeV; § 10 FeV, Anlage 9 zur FeV)
In der jüngeren Vergangenheit sind seitens einzelner nordrhein-westfälischer Fahrerlaubnisbehörden Fragestellungen im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A mit SZ 80 an Personen, die das gemäß § 10 FeV vorgeschriebene Mindestalter von 24 Jahren noch nicht erreicht haben, aufgeworfen worden.
Im Detail handelt es sich um den nachfolgend skizzierten Sachverhalt, der durch das MUNV NRW zwecks Herbeiführung einer bundesweit einheitlichen Vorgehensweise für die Sitzung II-2025 des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrerlaubnis-/Fahrlehrerrecht (BLFA FE/FL) angemeldet wurde:
Grundsätzlich wäre ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A an Personen, welche das Mindestalter von 24 Jahren noch nicht erreicht haben, aus formalen Gründen abzulehnen.
Von Fahrschulen und Antragstellern wird nun aber eingewendet, dass man die Fahrerlaubnis Klasse A ausschließlich zum Führen von Trikes im europäischen Ausland beantrage. Nach § 6 Abs. 3a FeV fallen Trikes in Deutschland unter die Klasse B. Das Mindestalter zum Führen von Trikes beträgt nach dieser Vorschrift 21 Jahre, sofern das Kraftfahrzeug eine Motorleistung von mehr als 15 kW aufweist. Man darf als Inhaber der Klasse B Trikes jedoch lediglich im Inland fahren, nicht aber im Ausland. Um dieser Konstellation, welche ausschließlich aus Ungleichheiten zwischen europäischem und deutschem Fahrerlaubnisrecht resultiert, gerecht zu werden, wurde die Schlüsselzahl 80 (Anlage 9) zur FeV eingeführt.
Nach Auffassung von Antragstellern (und deren Fahrschulen) soll die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet sein, einen Prüfauftrag für die Befähigungsprüfung Klasse A zur Erteilung der Klasse A mit Schlüsselzahl 80 an die Technische Prüfstelle abzugeben.
Da es keine Prüfung bzw. kein Prüfungsfahrzeug für Trikes gibt, müssten theoretische und praktische Prüfungen auf einem Klasse A-Motorrad abgenommen werden, was einer regulären Prüfung der großen und unbeschränkten Motorradklasse A entspricht.
Folglich würden die Regelungen des „Stufenführerscheins“ (zunächst Erteilung Klasse A2, nach 2 Jahren erneute praktische Prüfung, dann Erteilung Klasse A) keine Anwendung finden. Es würde stattdessen die Klasse A mit SZ 80 erteilt.
Mit Erreichen des 24. Lebensjahres bestünde sodann ohne weitere behördliche Entscheidung und ohne erneute Befähigungsprüfung automatisch die Berechtigung zum Führen der offenen Klasse A. Diesbezüglich stand aus fahrerlaubnisrechtlicher Perspektive die Frage nach einer möglicherweise unzulässigen Umgehung der Regelungen zum „Stufenführerschein“ im Motorradbereich sowie ggf. die Frage nach einer Alternativlösung zur Unterbindung dieser etwaigen Umgehung im Raum. (Als Alternativlösung für das Antragsbegehren „Führen von Trikes im europäischen Ausland“ wurde hierbei insbes. die Ablehnung einer Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A mit Schlüsselzahl 80 und stattdessen die Erteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 zur Diskussion in den BLFA FE/FL eingebracht.)
Nach ausdrücklicher Klarstellung durch das Bundesverkehrsministerium im Rahmen der Sitzung des BLFA FE/FL am 24./25.09.2025 stellt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A mit SZ 80 für Personen, die das gemäß § 10 FeV vorgeschriebene Mindestalter von 24 Jahren noch nicht erreicht haben, im vorstehend dargestellten Fall („Führen von Trikes im europäischen Ausland“) sowohl nach der gegenwärtigen 3. EU-Führerscheinrichtlinie, als auch nach der avisierten 4- EU-Führerscheinrichtlinie, keine unzulässige Umgehung der Regelungen zum „Stufenführerschein“ dar.
Vielmehr handele es sich, entsprechend eines hierzu bereits im Jahr 2013 mit der EU-Kommission geführten Schriftwechsels, um eine EU-rechtlich gewollte Öffnung der entsprechenden Regelungen. Vor diesem Hintergrund seien in der entsprechenden Konstellation die Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 explizit nicht als Alternativlösung anwendbar.
