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Pensionszahlungen bei Weiterbeschäftigung von GmbH-Geschäftsführern

Bereits in KB 210/23 wurde darüber berichtet, dass der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt hat, dass Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH nach Erreichen der Altersgrenze sowohl Gehalt als auch Pension von der GmbH beziehen dürfen, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung zu riskieren. Dem hat sich nun auch die Finanzverwaltung weitgehend angeschlossen und ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn:

  • Eine Pensionszusage den Pensionsbezug nicht vom Ausscheiden aus der GmbH bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig macht,
  • die Summe aus Pension und Gehalt bei voller Weiterbeschäftigung nicht höher ist als das Gehalt vor Erreichen der Altersgrenze.

Allerdings soll eine verdeckte Gewinnausschüttung dann vorliegen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers nicht vereinbar sei. Soweit der BFH in deiner Entscheidung die Auffassung vertreten habe, dass die Differenz zwischen Versorgung und früherem Gehalt nicht vollständig ausgeschöpft werden müsse, sei dem nicht zuzustimmen.

Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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