Steuer für Zweitwohnung
Notwenige Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Inland ist dieser Abzug für Unterkunftskosten jedoch auf 1.000 Euro begrenzt. Zu den Unterkunftskosten zählen bisher unstrittig die Bruttokaltmiete, bei Eigentum die Abschreibung und die Schuldzinsen, die kalten und warmen Betriebskosten inklusive Stromkosten, ebenso Reinigungs- und Pflegekosten.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen hat, zählt nun auch noch die Zweitwohnsteuer dazu. Das Urteil betrifft eine Arbeitnehmerin mit einer Münchner Zweitwohnung, die für 2018 und 2019 die angefallene Zweitwohnsteuer von über 12.000 Euro mit 896 Euro bzw. 1.157 Euro als weitere Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht hatte.
Quelle: Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach
