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Abzugsfähige Ausgaben

Das Abzugsverbot für Ausgaben für betriebliche Geschenke greift nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Köln nicht, wenn ein Versicherungsunternehmen im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Ziele gegenüber freien Vermittlern die Teilnahme an Incentivereisen auslobt und Shoppinggutscheine ausgibt.

In diesem Fall stehen sowohl die Reisen als auch die bei den Reisen ausgegebenen Gutscheine in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den von den Vermittlern des Versicherungsunternehmens erzielten Umsätzen. Somit liegt eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Vermittler vor, die als zusätzliche Entlohnung für geleistete Dienste anzusehen ist Sie betrifft allein das Vertragsverhältnis mit den Versicherungsvertretern, wurde jedoch nicht bar, sondern zu Motivationszwecken in Form von Sachleistungen gewährt.

Die Einstufung der Aufwendungen für Reisen und Gutscheine als Entlohnungen hat auch Auswirkungen auf den Abzug der Bewirtungsaufwendungen denn diese sind im vorliegenden Fall nicht nur in Höhe von 70%, sondern in vollem Umfang abzugsfähig.

Das Abzugsverbot gilt nämlich dann nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist. Die Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den beschränkt abziehbaren Aufwendungen.

Schließlich greift auch das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewertungen vom Betriebsausgabenabzug im vorliegenden Fall aus dem gleichen Grund nicht.

Quelle:
Geißler Steuerberatungsgesellschaft mbH, 89364 Rettenbach

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