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Darf Radfahren verboten werden?

Keine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach Alkoholfahrt oder Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin

Die Fahrerlaubnisverordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von Fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (unter anderem Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine Person fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Eine andere Person wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge bei den zuständigen Gerichten (Düsseldorf und Gelsenkirchen) lehnten diese ab. Beim Oberverwaltungsgericht hatten sie mit ihren Beschwerden Erfolg. Die Fahrerlaubnisverordnung bietet keine Möglichkeit für eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig.
Oberverwaltungsgericht NRW
Beschluss vom 05.12.2024
AZ: 16 B 175/23

Gleichlautende Entscheidung:
BayVGH: Fahrerlaubnisbehörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 17.04.2023, AZ: 11 BV 22 1234

Entgegengesetzte Entscheidung:
Behörde kann nach Trunkenheitsfahrt mit erlaubnisfreiem Fahrzeug das Fahren mit Fahrrad und E-Scooter untersagen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes stellte in einem ähnlichen Fall jedoch fest: Behörde kann nach Trunkenheitsfahrt mit erlaubnisfreien Fahrzeugen das Fahren mit Fahrrad und E Scooter untersagen Urteil vom 24.05.2025 (AZ: 1A 176 /23)

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